Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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Wolle besteht, die Declaration als „halbseidene Waare“ genügt, findet auf Gold= und Sil- 
berstoffe und auf Bänder keine Anwendung. 
Der vollständige Vereins-Zolltarif, wie derselbe nach Vorstehendem vom 1 sten Januar 
1854 ab in Wirksamkeit tritt, ist in der Beilage □O enthalten. 
Hiernach haben sich die Zoll= und Steuerbeamten, sowie Alle, die es angeht, zu achten. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und das Königliche 
Siegel beidrucken lassen. 
So geschehen zu Dresden, den 2ten November 1853. 
Friedrich August. 
Johann Heinrich August Behr. 
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□ 
Vereins Zolltarif. 
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Erste Abtheilung. 
Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind. 
Abfälle von Glashütten, desgleichen Scherben und Bruch von Glas und Porzellan; 
von der Bleigewinnung (Bleigekrätz, Bleiabzug oder Abstrich und Bleiasche); von 
der Gold= und Silberbearbeitung (Münzgrätze); von Seifensiedereien die Unterlauge; 
Blut von geschlachtetem Vieh, sowohl flüssiges als eingetrocknetes; 
Bäume, Sträuche und Reben zum Verpflanzen, ingleichen lebende Gewächse in 
Töpfen oder Kübeln; 
Bienenstöcke mit lebenden Bienen; 
Branntweinspülig; 
Düuünger, thierischer; desgleichen andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte Asche, 
Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde, Düngesalz, letzteres nur auf besondere 
Erlaubnißscheine und unter Controle der Verwendung; 
Eier; 
Erden und Erze, die nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind, als: 
Bolus, Bimsstein, Blutstein, Braunroth, Braunstein; gelbe, grüne, rothe Farben- 
erde; roher Flußspath in Stücken, roher Gips, gebrannter Gips und Kalk, Graphit 
(Reißblei, Wasserblei); Kobalterze; rohe Kreide, Lehm, Mergel, Oker, Rothstein,
	        
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