Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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Abgabensätze Für 
  
  
Maaß- Tara 
B der Gegenständ stab der wudd * 5 us nach dem wird vergütet 
enennung der Gegenstände. Ver., ie , 244--Guldenfuß, vom Centner 
beim beim Brutto-Gewicht: 
bollung. Eingang. Ausgang. Eingang. Ausgang. 
Rthlr.] Ngr. #thlr.] Ngr. Far. Pfund. 
  
nien Sächsisch (1 Quadratzoll Rhein- 
ländisch) im Querschnit. Centr. 15 4 21 11 11 
d) Faconirtes Eisen in Stäben; desgl. 
Eisen, welches zu groben Bestand- 
theilen von Maschinen und Wagen 
(Kurbeln, Achsen und dergl.) roh vor- 
geschmiedetist, insofern dergleichen Be- 
standtheile einzeln einen Centner und 
  
  
darüber wiegen, auch Pflugschaaren- 10 in Pellernn Kisten. 
eisen; schwarzes Eisenblech, rohes 1 in Ballen. 
Stahlblech, rohe Cunpolirte) Eisen- 
und Stahlplatten; Anker, sowie 
Anker= und Schiffsketten.Centr.3 5 15 
e) Weißblech, gefirnißtes Eisenblech, po- 
lirtes Stahlblech, polirte Eisen= und 
Stahlplatten, Eisen= und Stahldraht 1 Centr 4 .. 7 
  
Anmerk. 1. Von Rohstahl, seewärts von der Rus- 
sischen Grenze bis zur Weichselmün- 
dung einschließlich auf Erlaubniß- 
scheine für Stahlfabriken eingehend, 
wird nur die allgemeine Eingangs- 
abgabe erhoben. 
„ 2. Geknoppertes Zaineisen kann in Bay- 
ern auf der Grenze von Hindelang 
bis zur Donau einschließlich zu dem 
Zollsatze von 17 Rthlr. (2 Fl. 371 Kr.) 
pro Centner eingehen. 
„ 3. Nadkranzeisen zu Eisenbahnwagen 
wird nach Pos. d. verzollt. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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