Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

( 
maGs---. 
226 ) 
——Elt= 
  
  
  
Benennung der Gegenstände. 
Maaß= 
stab der 
Ver- 
zollung. 
Abgabensätze 
  
Rthlr. Ngr. 
nach dem 14-Thalerfuß 
(mit der Eintheilung 
des Thalers in 30steh), 
beim 
Eingang. Ausgang. 
Rthlr.] Ngr. 
nach dem 
241-Guldenfuß, 
beim 
Eingang. 
Fl.. 
Ausgang. 
Fl. 
Ar. 
Für 
Tara 
wird vergütet 
vom Centner 
Brutto-Gewicht: 
Pfund. 
.. 
  
13 
14 
15 
16 
17 
  
h) Grobe Böttcherwaaren, gebrauchte 
Anmerk. zu e) und b): Grobe, rohe, ungefärbte 
Böttcher-, Drechsler-, Tischler= und 
blos gehobelte Holzwaaren und Wag- 
nerarbeiten, grobe Maschinen von Holz 
und grobe Korbflechterwaaren tragen 
die allgemeine Eingangsabgabe. 
Hopfen 
Instrumente, astronomische, chirurgische, 
mathematische, mechanische, musika- 
lische, optische, physikalische, ohne 
Rücksicht auf die Materialien, aus 
denen sie gefertigt sind 
Kalender, 
ay) die für's Inland bestimmt sind, wer- 
den nach den, der Stempelabgabe 
halber gegebenen besonderen Vor- 
schriften behandelt; 
b) die durchgeführt werden, tragen die 
Durchgangsabgabe. Der Wieder- 
ausgang muß nachgewiesen werden. 
Kalk und Gyps, gebrannter. 
(Ist in die erste Abtheilung ausgenommen 
worden.) 
Karden oder Weberdisteln. 
(Ist in die erste Abtheilung ausgenommen 
worden.) 
1 Centr. 
1 Centr. 
1 Centr. 
  
  
  
  
  
  
  
10 30 
  
  
  
  
  
 
	        
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