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Abgabensätze Für
Maaß-= I
stab der nach dem 14-Thalerfuß nach dem !*’-n! vrorgure-
W 3 ßit G stande. (mit der Eintheilung 1. »
.- Benennung der Gegenstände Ver. in 243-Guldenfuß, vom Centner
zollung beim beim Brutto-Gewicht:
9 Eingang. Ausgang. Eingang. Ausgang.
Rthlr.] Ngr. NRthlr.] Ngr.] FI . sIr. Pfund.
22 Leinengarn, Leinwand und andere Lei-
nenwaaren: 6
a) Rohes Garn: z
. . ’ i13inKssten.
1. Maschinengespinnst 1 Centr 2 . 3 30 j66 in Ballen.
2. Handgespint 1 Centr. 5 . 177
b) Gebleichtes, desgleichen blos abge-
kochtes oder gebüktes (geäschertes)
Garn, ferner gefärbtes Garn . . I1 Centr.3 5 15 Iu m Allen
c Zdrr 6Centr. 4 . . 6 in Ballen.
d) Graue Packleinwand und Segeltuch Centr. 20 1 1 10
e) Rohe Leinwand, roher Zwillich und
., 13 in Kisten.
Drilli . . . . . . . ... 1 Centr 4 6 7 16 in Ballen
Ausnahme. Rohe, ungebleichte Lein- , I
wand geht frei ein:
aa. in Preußen:
uf den Grenzlinien von Leobschütz
bis Seidenberg in der Oberlausitz
und von Gronau bis Anholt, nach
Bleichereien oder Leinwandmärkten;
bb. in Sachsen:
auf der Grenzlinie von Ostritz bis
Schandau, auf Erlaubnißscheine;
f) Gebleichte, gefärbte, gedruckte oder
in anderer Art zugerichtete, auch aus
gebleichtem Garn gewebte Leinwand;
gebleichter oder in anderer Art zuge-
richteter Zwillich und Drillich; rohes »
und gebleichtes, auch verarbeitetes