Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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Abgabensätze Für 
  
  
  
  
Maaß-= I 
stab der nach dem 14-Thalerfuß nach dem !*’-n! vrorgure- 
W 3 ßit G stande. (mit der Eintheilung 1. » 
.- Benennung der Gegenstände Ver. in 243-Guldenfuß, vom Centner 
zollung beim beim Brutto-Gewicht: 
9 Eingang. Ausgang. Eingang. Ausgang. 
Rthlr.] Ngr. NRthlr.] Ngr.] FI . sIr. Pfund. 
22 Leinengarn, Leinwand und andere Lei- 
nenwaaren: 6 
a) Rohes Garn: z 
. . ’ i13inKssten. 
1. Maschinengespinnst 1 Centr 2 . 3 30 j66 in Ballen. 
2. Handgespint 1 Centr. 5 . 177 
b) Gebleichtes, desgleichen blos abge- 
kochtes oder gebüktes (geäschertes) 
Garn, ferner gefärbtes Garn . . I1 Centr.3 5 15 Iu m Allen 
c Zdrr 6Centr. 4 . . 6 in Ballen. 
d) Graue Packleinwand und Segeltuch Centr. 20 1 1 10 
e) Rohe Leinwand, roher Zwillich und 
., 13 in Kisten. 
Drilli . . . . . . . ... 1 Centr 4 6 7 16 in Ballen 
Ausnahme. Rohe, ungebleichte Lein- , I 
  
wand geht frei ein: 
aa. in Preußen: 
uf den Grenzlinien von Leobschütz 
bis Seidenberg in der Oberlausitz 
und von Gronau bis Anholt, nach 
Bleichereien oder Leinwandmärkten; 
bb. in Sachsen: 
auf der Grenzlinie von Ostritz bis 
Schandau, auf Erlaubnißscheine; 
f) Gebleichte, gefärbte, gedruckte oder 
in anderer Art zugerichtete, auch aus 
gebleichtem Garn gewebte Leinwand; 
gebleichter oder in anderer Art zuge- 
richteter Zwillich und Drillich; rohes » 
und gebleichtes, auch verarbeitetes 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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