(254 )
nen 2c. ohne Beimischung von Wolle, gefertigte Waaren nach ihren Urstoffen oder
als baumwollene Waaren declarirt werden. Besteht eine Waare Cmit Ausschluß
der Gold= und Silberstoffe und der Bänder) aus Seide oder Floretseide in Ver-
bindung mit anderen Gespinnsten aus Baumwolle, Leinen oder Wolle, so genügt die
Deelaration als halbseidene Waare. Die gewöhnlichen Weberkanten (Anschroten,
Saumleisten, Saalband, Lisière) an den Zeugwaaren bleiben dabei und bei der
Zollcelassification außer Betracht.
VI. Sind in einem und demselben Collo Waaren zusammengepackt, welche verschiedenen
Zollsätzen unterliegen, so muß bei der Declaration zugleich die Menge einer jeden
Waarengattung nach ihrem Nettogewichte angegeben werden.
Geschieht dieß nicht, so muß entweder der Inhaber der Waaren dieselben Be-
hufs der speciellen Revisson beim Grenzzollamte auspacken, oder es wird, Falls er
das letztere, ungeachtet der ihm über die Folgen der Unterlassung gemachten Eröff-
nung, ablehnt und seine dießfällige Erklärung in den Begleitschein amtlich aufge-
nommen worden, im Bestimmungsorte von dem ganzen Gewichte des Collo der
Abgabensatz erhoben, welcher von der am höchsten besteuerten Waare, die darin ent-
halten, zu erlegen ist. Ausgenommen hiervon sind: Glas, Glaswaaren, Instru-
mente, Porzellan, Steingut und kurze Waaren, sowie alle sprachgebräuchlich
zu den kurzen Waaren (Mercerie) gehörigen, im Tarife nicht als solche bezeichne-
ten, sondern unter anderen Nummern aufgeführten Gegenstände, wenn die Beschaf-
fenheit der Emballage solcher Waaren einen ganz zuverlässigen Verschluß gestattet.
VII. Die Declaration der sprachgebräuchlich zu den kurzen Waaren (Mercerie) ge-
hörigen, im Tarife nicht als solche bezeichneten, sondern unter anderen Nummern
aufgeführten Gegenstände als „Kurze Waaren“ (Tarif, Abtheilung II. Nr. 20.)
soll nicht die Verzollung derselben nach dem höheren Tarifsatze für kurze Waaren
zur Folge haben, sondern es soll die Abgabenentrichtung nach dem Revisionsbe-
funde zulässig bleiben, wenn der Zollpflichtige vor der Revision auf specielle Ermit-
telung anträgt.
VIII. a) Von Waaren, welche zum Durchgange bestimmt sind, wird:
1. sofern dieselben zu einer Niederlage (Packhof, Hallamt) declarirt werden,
die Durchgangsabgabe erst bei dem weiteren Transport von der Niederlage
erhoben;
2. sofern dieselben zum unmittelbaren Durchgang deelarirt werden, erfolgt die
Entrichtung der Durchgangsabgabe in der Regel gleich beim Eingangsamte,
wo nicht aus örtlichen Rücksichten Ausnahmen angeordnet, oder, bei verän-
derter Richtung des Waarenzugs, Nacherhebungen beim Ausgangs= oder
Packhofsamte nöthig werden.