Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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noch nicht vorliegt, oder vor einer von dieser Commission bestellten Specialcommission 
Verhandlungen nicht schon anhängig sind, sofort und jedenfalls noch im Laufe des 
Monats December 1853 eine Provocation bei der Generalcommission für Ablösun- 
gen und Gemeinheitstheilungen einzureichen, derselben aber dabei zugleich anzuzeigen, in 
welcher Lage sich die in Folge der Verordnung vom 6ten August 1851 eingeleiteten 
Verhandlungen über eine Ablösung durch freie Vereinigung befinden. 
2. Diese Provocation erscheint nothwendig selbst in dem Falle, wenn über eine zum 
Abschlusse gekommene freie Vereinigung ein Receß abgefaßt, von beiden Theilen vollzogen 
und der Generalcommission schon vorgelegt worden ist, da auch gegen einen solchen, bevor 
er die Bestätigung der Commission erlangt hat, wegen etwaiger Mängel Zweifel über das 
Vorhandensein eines beide Theile rechtlich verbindenden Vertragsabschlusses mit Erfolg 
erhoben werden könnten. 
Z. Es ist dem Ministerium wiederholt der Fall vorgekommen, daß die Gemeinden 
Naturalbezüge ihrer Lehrer bei der Firation der Gehalte derselben oder bei anderer Gele- 
genheit zur Schulcasse gezogen und die Schulinspectionen solche Leistungen deshalb von 
der Ablösung ausgeschlossen haben. Da jevoch die Ueberweisung einer Befugnißabgabe 
an die Schuleasse die Natur derselben nicht verändern, sie nicht in eine unablösliche Pa- 
rochiallast verwandeln kann, so werden die Inspectionen noch insbesondere erinnert, auch 
wegen solcher Naturalleistungen im Namen der Schullehne oder kirchlichen Nebenämter, 
für deren Rechnung sie zur Ablösung zu bringen sind, rechtzeitig zu provociren. 
4. Zu unterlassen dagegen ist die Provocation bei solchen Naturalleistungen, welche 
auf einem Grunde des öffentlichen Rechts beruhen und deshalb als Parochiallasten einer 
Ablösung nicht unterliegen?). 
Die Kirchen= und Schulinspectionen, welche sich übrigens in Befolgung der Verord- 
nung vom 6ten August 1851 schon jetzt eine genaue Kenntniß aller ablösbaren Bezüge 
der in ihren Bezirken befindlichen Kirchen, Schulen und Stiftungen, der geistlichen= und 
Schullehne verschafft haben werden, erhalten hiermit Anweisung, bei eigener Verantwortung 
der vorstehenden Verordnung pünktlich und vollständig nachzugehen. 
Die Herausgeber von Zeitschriften, welche auch andere als literarische Anzeigen gegen 
Insertionsgebühren aufnehmen, haben diese Verordnung unentgeldlich in einer der beiden 
nächsten Nummern ihrer Zeitschrift aufzunehmen. Dresden, am 25ssten October 1853. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
von Falkenstein. Schreyer. 
*) Gesetz vom 17ten März 1832, #52 a. (Sammlung der Gesetze und Verordnungen vom Jahre 1832, Seite 163.) 
Gesetz vom 15ten Mai 1851, § 10. (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1851, Seite 129.) 
Verordnung des Ministeriums des Innern vom 22sten October 1853. (Gesetz= und Verordnungsblatt 
vom Jahre 1853, Seite 202.) 
  
  
Letzte Absendung: am 11#ten November 1853.
	        
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