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Von der Patentirung ausgeschlossen sind Arzneimittel jeder Art und Arznelbereitungs-
methoden, Schönheitsmittel, Nahrungsmittel, einschließlich der zum Verzehren bestimmten
Lurusartikel, alle Muster, Facons und allgemeine wissenschaftliche Grundwahrheiten.
2. Patente für Verbesserungen an bereits privilegirten Gegenständen werden zwar
ertheilt, können aber, so lange das Privilegium für den Hauptgegenstand noch läuft, nur
dann ausgeübt werden, wenn der damit Betheilte das Recht zur Benutzung der ursprüng-
lichen Erfindung von dem Inhaber des dafür ertheilten Privilegiums erworben hat.
Z. Sowohl In= als Ausländer können um ein Patent nachsuchen. Ausländer, welche
nicht in einem Staate des deutschen Bundes die Staatsangehörigkeit besitzen, haben einen
in Sachsen wohnhaften und staatsangehörigen Patentträger sofort bei Anbringung des
Gesuchs zu bezeichnen, auch dessen Einverständniß beizubringen. Derselbe wird, wenn das
Patent ertheilt wird, als Inhaber desselben in jeder Beziehung angesehen.
4. Die durch Erlangung eines Patents erworbenen Rechte können auf dritte Über-
tragen werden, die Uebertragung begründet für den Erwerber nur dann den Anspruch auf
Schutz des Privilegiums, wenn er in einem deutschen Bundesstaate die Staatsangehörig-
keit besitzt.
5. Für einen Gegenstand, dessen Erfinder Angehöriger eines deutschen Bundesstaates
ist, und in einem solchen ein Patent dafür erlangt hat, wird ein solches für den Bereich
des Königreichs Sachsen nur dem Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger ertheilt.
6. Das Patent giebt dem Inhaber das Recht, daß Niemand ohne seine Einwilligung
innerhalb des Königreichs Sachsen den Gegenstand der Erfindung anfertigen, ausfüh-
ren oder, wenn es sich um Fabrikationsmethoden, Maschinen oder Werkzeuge für die Fa-
brikation handelt, anwenden darf.
Dieses Verbietungsrecht erstreckt sich niemals auf die Einfuhr solcher Gegenstände,
welche mit dem privilegirten übereinstimmen, auf den Verkauf und auf den Absatz der
privilegirten Gegenstände und eben so wenig auf deren Gebrauch, dafern dieselben in etwas
Anderem als Fabrikationsmethoden, oder für die Fabrikation bestimmten Maschinen oder
Werkzeugen bestehen.
7. Das hierdurch ertheilte Verbietungsrecht bleibt denjenigen gegenüber, welche vor
Ertheilung des Patents den Gegenstand desselben bereits gekannt haben, jedenfalls unwirksam.
Das Patent begreift das Recht zum Betriebe eines Gewerbes mit der Verfertigung
oder Anwendung des patentirten Gegenstandes nicht in sich, vielmehr ist der Inhaber des-
halb den im Allgemeinen bestehenden Vorschriften allenthalben unterworfen. Auch ist die
Ausführung einer patentirten Erfindung unter allen Umständen der Beobachtung aller
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