Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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ee)) daß die Erfindung nicht binnen der im § 9 erwähnten Frist im Königreiche 
Sachsen zur Ausführung oder Anwendung gelangt ist. 
11. Da der Gegenstand des Patents stets als ein untheilbarer anzusehen ist, so hat 
die Zurücknahme auch dann zu erfolgen, wenn die im 910 unter aa, cc, dd und ee ge- 
dachten Voraussetzungen nur hinsichtlich eines Theils des privilegirten Gegenstandes ein- 
treten sollten. 
12. Die § 10 unter aa# bezeichnete Voraussetzung ist dann nicht als vorhanden an- 
zusehen, wenn nur Einzelne bereits bei Ertheilung des Privilegiums Kenntniß von der 
Erfindung gehabt und diese Kenntniß geheim gehalten haben sollten. 
13. Jedermann ist berechtigt, bei dem Ministerium des Innern auf Zurücknahme 
eines Patents anzutragen und solchenfalls verpflichtet, den Nachweis beizubringen, daß einer 
der im § 10 b bezeichneten Umstände vorhanden sei. 
Kann er diesen Nachweis nicht führen, so hat er die in der Sache erwachsenen Kosten, 
so weit er sie veranlaßt hat, zu bezahlen. · 
Ueber die Frage, ob ein Privilegium zurückzunehmen sei, beschließt das Ministerium 
des Innern. 
14. Die Gesuche um Ertheilung eines Patents, ebenso wie die um Verlängerung 
eines solchen oder einer Ausführungsfrist sind an das Ministerium des Innern zu richten 
und unmittelbar bei demselben einzureichen. 
Dem Gesuche um Ertheilung eines Patents ist beizufügen: 
a) eine Beschreibung und, je nach der Gattung der Sache, eine Zeichnung oder ein 
Modell des Gegenstandes, wofür das Patent gesucht wird. Dieselben müssen so beschaffen 
sein, daß darnach jeder Sachverständige die Erfindung ausführen kann und daß daraus die 
als neu und eigenthümlich (8 1) in Anspruch genommenen Punkte deutlich ersichtlich sind; 
b) der Betrag der nach Beilage O sub 1 zu entrichtenden und jedenfalls inne zu 
lassenden Kosten. 
15. Dem Ansuchenden wird hierauf von dem Ministerium des Innern unter gleich— 
zeitiger Zufertigung eines Abdrucks gegenwärtiger Verordnung eröffnet, ob und inwieweit 
auf das Gesuch einzugehen sei oder nicht, und er im ersteren Falle zugleich zur Bezahlung 
der Tare und des Stempelimposts nach Beilage O Sub 2 binnen einer bestimmten Frist 
aufgefordert. Erfolgt die Einsendung der Kosten nicht rechtzeitig, so wird angenommen, 
daß der Ansuchende auf Ertheilung des Patents verzichtet habe. 
Die rechtzeitige Einsendung der Kosten hat die Aushändigung der über die Ertheilung 
des Privilegiums auszufertigenden Urkunde zur unmittelbaren Folge.
	        
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