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ee)) daß die Erfindung nicht binnen der im § 9 erwähnten Frist im Königreiche
Sachsen zur Ausführung oder Anwendung gelangt ist.
11. Da der Gegenstand des Patents stets als ein untheilbarer anzusehen ist, so hat
die Zurücknahme auch dann zu erfolgen, wenn die im 910 unter aa, cc, dd und ee ge-
dachten Voraussetzungen nur hinsichtlich eines Theils des privilegirten Gegenstandes ein-
treten sollten.
12. Die § 10 unter aa# bezeichnete Voraussetzung ist dann nicht als vorhanden an-
zusehen, wenn nur Einzelne bereits bei Ertheilung des Privilegiums Kenntniß von der
Erfindung gehabt und diese Kenntniß geheim gehalten haben sollten.
13. Jedermann ist berechtigt, bei dem Ministerium des Innern auf Zurücknahme
eines Patents anzutragen und solchenfalls verpflichtet, den Nachweis beizubringen, daß einer
der im § 10 b bezeichneten Umstände vorhanden sei.
Kann er diesen Nachweis nicht führen, so hat er die in der Sache erwachsenen Kosten,
so weit er sie veranlaßt hat, zu bezahlen. ·
Ueber die Frage, ob ein Privilegium zurückzunehmen sei, beschließt das Ministerium
des Innern.
14. Die Gesuche um Ertheilung eines Patents, ebenso wie die um Verlängerung
eines solchen oder einer Ausführungsfrist sind an das Ministerium des Innern zu richten
und unmittelbar bei demselben einzureichen.
Dem Gesuche um Ertheilung eines Patents ist beizufügen:
a) eine Beschreibung und, je nach der Gattung der Sache, eine Zeichnung oder ein
Modell des Gegenstandes, wofür das Patent gesucht wird. Dieselben müssen so beschaffen
sein, daß darnach jeder Sachverständige die Erfindung ausführen kann und daß daraus die
als neu und eigenthümlich (8 1) in Anspruch genommenen Punkte deutlich ersichtlich sind;
b) der Betrag der nach Beilage O sub 1 zu entrichtenden und jedenfalls inne zu
lassenden Kosten.
15. Dem Ansuchenden wird hierauf von dem Ministerium des Innern unter gleich—
zeitiger Zufertigung eines Abdrucks gegenwärtiger Verordnung eröffnet, ob und inwieweit
auf das Gesuch einzugehen sei oder nicht, und er im ersteren Falle zugleich zur Bezahlung
der Tare und des Stempelimposts nach Beilage O Sub 2 binnen einer bestimmten Frist
aufgefordert. Erfolgt die Einsendung der Kosten nicht rechtzeitig, so wird angenommen,
daß der Ansuchende auf Ertheilung des Patents verzichtet habe.
Die rechtzeitige Einsendung der Kosten hat die Aushändigung der über die Ertheilung
des Privilegiums auszufertigenden Urkunde zur unmittelbaren Folge.