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Von dieser Ansicht ausgehend ist bereits in der Ausführungsverordnung zu dem Gesetze
über Erwerb und Verlust des Unterthanenrechts vom 2ten Juli vorigen Jahres (Gesetz-
und Verordnungsblatt vom Jahre 1852, Seite 247 fg.) § 12 vorgeschrieben worden,
daß die Heimathsscheine für das Ausland sich, wie das der gedachten Verordnung sub B
beigefügte Formular nachweist, in der Regel auf die Bescheinigung, daß der Inhaber die
Rechte eines Sächsischen Unterthan besitze, zu beschränken haben, und nachdem diese An-
sicht bei den unter sämmtlichen, an dem mehrerwähnten Staatsvertrage betheiligten Regier-
ungen gepflogenen Verhandlungen, deren Ergebnisse nur die Großherzoglich Hessische Staats-
regierung sich zur Zeit noch nicht ausdrücklich angeschlossen hat, allseitige Anerkennung ge-
funden hat, so wird nunmehr über die Form und den Inhalt der für Inländer zum Ge-
brauche im Auslande auszufertigenden oder von Ausländern als Bedingung ihres Aufent-
halts in Sachsen zu erfordernden Heimathsscheine Folgendes verordnet:
1) In allen Heimathsscheinen, welche zum Gebrauche in den Ländern der dem Staats-
vertrage vom 15ten Juli 1851 beigetretenen Regierungen bestimmt sind, ist von Beifüg-
ung einer besonderen Reversclausel, sowie von jeder Zeitbeschränkung abzusehen.
2) Die von Unterthanen dieser Staaten beizubringenden Heimathsscheine sind nur
dann für ausreichend zu erachten, wenn sie die Bescheinigung der Unterthanschaft (Staats-
angehörigkeit) enthalten und ohne Beschränkung auf einen bestimmten Zeitraum ausgestellt
sind.
3) Ob und inwieweit bei Ausfertigung von Heimathsscheinen für den Gebrauch in
anderen, als den sub 1 gedachten Staaten die in dem Formulare sub B bemerkte Revers-
clausel und eine Zeitbeschränkung aufzunehmen, sowie andererseits ob in den von Unter-
thanen solcher Staaten beizubringenden Heimathsscheinen etwa eine ausdrückliche Zusicher-
ung der Wiederaufnahme zu verlangen und bei deren Beschränkung auf eine gewisse Zeit
Beruhigung zu fassen sei, bleibt auch ferner in jedem einzelnen Falle der Erwägung der
competenten Behörde überlassen.
Um hiernächst jedem Mißbrauche mit Heimathsscheinen vorzubeugen, ist
4) bei Entlassung diesseitiger Unterthanen dafür Sorge zu tragen, daß die denselben
etwa ausgestellten Sächsischen Heimathsscheine zurückgegeben und cassirt werden, sowie
5) bei Aufnahme von Ausländern in den Sächsischen Unterthanenverband, wenn solche
gleichzeitig aus ihrem bisherigen Vaterlande auswandern, vorzukehren, daß bei Aushän-
digung der Verleihungsurkunde dem Aufgenommenen zugleich ver ihm von seiner früheren
Heimathsbehörde ertheilte Heimathsschein abgefordert und letzterer sodann der ausstellenden
Behörde zurückgesendet werde.
Da es endlich in manchen Fällen wünschenswerth werden kann, auch solchen Personen,
welche, ohne wirkliche Unterthanenrechte in Sachsen erlangt zu haben, dennoch nach § 2
der Convention vom 15ten Juli 1851 diesseits übernommen werden müssen, den einst-