Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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Art. IX. Von der ausliefernden Behörde ist ein Transportausweis auszufertigen 
und mit dem Verhafteten zu übergeben. Diejenigen Staaten, durch welche der Transport 
führt, haben die auf ihrem Gebiete erwachsenen Kosten vorschußweise zu bezahlen, dieselben 
auf dem Transportausweise quittiren zu lassen, und so dem nächstfolgenden Staate in 
Anrechnung zu bringen, welcher letztere bei der Auslieferung an die requirirende Behörde 
durch diese den vollen Ersatz erhält. 
Art. X. Durch die vorstehende Uebereinkunft werden die zwischen einzelnen deutschen 
Staaten bestehenden Auslieferungsverträge insoweit außer Wirksamkeit gesetzt, als dieselben 
Bestimmungen enthalten, welche mit den durch diese Uebereinkunft begründeten gegenseiti- 
gen Verpflichtungen im Widerspruche stehen, oder nicht etwa besondere Verabredungen 
über den Vollzug von Auslieferungen und die Kosten derselben in sich fassen. 
Die Erneuerung der mit auswärtigen Staaten bestehenden Auslieferungsverträge 
wird in einer mit dem Inhalte dieser Uebereinkunft übereinstimmenden Weise erstrebt 
werden. 
Art. XI. Auf das Gebiet des Herzogthums Limburg findet dieser Bundesbeschluß 
keine Anwendung. 
Indem Wir in Gemäßheit § 89 der Verfassungsurkunde die Publication des vor- 
stehenden Bundesbeschlusses hiermit verfügen, verordnen Wir zugleich, daß demselben von 
allen Behörden gebührend nachgegangen werde. 
Urkundlich haben Wir diese 
Verordnung 
eigenhändig vollzogen und das Königliche Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 27 ten Februar 1854. 
Friedrich August. 
Dr. Ferdinand Zschinsky. 
  
  
23) Verordnung, 
das Zoll= und Revisionsverfahren auf der Elbe betreffend; 
vom 10ten März 1854. 
W , Friedrich August, von GOTT E Gnaden kKönig von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
haben, nachdem der mit Preußen, Hannover, Dänemark und Mecklenburg-Schwerin wegen 
des Revisionsverfahrens auf der Elbe abgeschlossene Vertrag vom 30sten August 1843
	        
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