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Das Amt des gemeinschaftlichen Elbzollcommissars ist von den anstellenden Regier-
ungen ausreichend zu dotiren.
Sporteln und Neben-Einnahmen von den Zollpflichtigen darf derselbe unter keinem
Namen oder Vorwande beziehen.
Von der Ernennung jedes Elbzollcommissars und von jeder neuen oder veränderten
Dienstinstruction desselben werden die Königlich Sächsische und Königlich Preußische Re-
gierung benachrichtigt werden.
Dem Elbzollcommissar kann von den anstellenden Staaten ein ihm untergeordneter
Gehülfe beigegeben werden, welcher ihn jedoch nur ausnahmsweise in Fällen der Abwesen-
heit oder sonstiger Verhinderung selbstständig zu vertreten hat.
Artikel 4. Der gemeinschaftliche Elbzollcommissar soll bei dem Hauptzollamte
Wittenberge
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das Interesse derjenigen Staaten, für welche derselbe fungirt, in allen Elbzoll-
angelegenheiten vertreten und zu dem Ende namentlich
befugt sein, den Revisionen der Schiffsladungen und Flöße, welche jedoch den
Königlich Preußischen Beamten allein zustehen, mit beizuwohnen, um dadurch
die Ueberzeugung zu gewinnen, daß auch die Rechte dieser Staaten bestens wahr-
genommen werden.
An dem Geschäftsbetriebe der Königlich Preußischen Zollbehörde zu Witten-
berge darf derselbe nicht unmittelbar Theil nehmen.
Die Zollregister des Königlich Preußischen Hauptzollamts Wittenberge über ein-
gehende, ausgehende und durchgehende Güter und über die davon erhobenen zoll-
vereinsländischen und Elbzoll-Gefälle, sowie die Notizregister über die Revision
solcher Elbschifffahrts-Ladungsgegenstände, welche in Hannover, Dänemark und
Mecklenburg elbzollpflichtig, in Sachsen oder Preußen aber von allen Abgaben
frei sind, und in den dortigen Zollregistern nicht aufgeführt werden, sollen ihm
jederzeit auf Verlangen im Amtslocale vorgelegt werden, um daraus das Nöthige
zu ertrahiren und die ihm von den betreffenden Zollämtern zugehenden Manifeste
damit zu vergleichen.
Er soll in jedem Falle des in Wittenberge eintretenden Begleitscheinverfahrens
von dem Ausfalle der am Bestimmungsorte der Ladungen vorzunehmenden spe-
ciellen Revision vollständig durch das Hauptzollamt zu Wittenberge unterrichtet
werden.
Er darf den zollrichterlichen Untersuchungen, soweit diese die durch ihn vertretenen
Interessen betreffen, persönlich beiwohnen und die Acten über solche Untersuch-
ungen einsehen und extrahiren.