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&1. Die Berlin-Anhaltische Eisenbahngefellschaft, als Inhaberin der Jüterbogk-
Riesaer Anschlußbahn, ist hinsichtlich aller und jeder auf die Anlage, den Besitz und Be-
trieb dieser Bahn bezüglichen Verhältnisse den Behörden und Gesetzen des Königreichs
Sachsen, sowie insbesondere der directen Besteuerung nach Maaßgabe der bestehenden
und noch zu erlassenden Gesetze gleich den übrigen Sächsischen Bahnen unterworfen und
hat ihren Gerichtsstand vor dem Königlichen Justizamte Großenhain.
Sie wird zu dem Ende einen im Dienste der Gesellschaft stehenden, auf Königlich
Sächsischem Gebiete wohnhaften Beamten bezeichnen, welcher die erstere in ihren Bezieh-
ungen zu den Königlich Sächsischen Behörden zu vertreten hat, und welchem die für die
Gesellschaft bestimmten amtlichen Verfügungen und Erlasse mit rechtlicher Wirkung für
Jene zu insinuiren sind. Derselbe ist zugleich für alle das Königlich Sachsische Staats-
gebiet und den Verkehr mit den anstoßenden Sächsischen Bahnen betreffende Betriebs= und
Verwaltungsangelegenheiten der Berlin-Anhaltischen Eisenbahngesellschaft als Beauftragter
der Gesellschaftsdirection zu betrachten und mit den erforderlichen, auf eine möglichst er-
leichterte Erledigung der bezüglichen Geschäfte abzweckenden Ermächtigungen zu versehen.
Bei Auswahl und Anstellung des auf der Anschlußbahn zu stationirenden Aufsichts-
personals wird die Gesellschaft auf solche Individuen, welche ihren heimathlichen Verhält-
nissen nach dem Königreiche Sachsen angehören, vorzugsweise Rücksicht nehmen.
19. Der Königlich Sächsischen Staatsregierung bleibt das Recht vorbehalten, die
Jüterbogk= Riesaer Anschlußbahn nebst sämmtlichen Zubehörungen gegen baare Erstattung
des von der Berlin-Anhaltischen Eisenbahngesellschaft nachweislich in dieselbe verwendeten
Anlagecapitals eigenthümlich zu erwerben, unter folgenden näheren Bedingungen:
à) Dieses Ankaufsrecht kann Seiten der Staatsregierung vor der Betriebseröffnung
auf der Anschlußbahn und binnen zwei Jahren nach diesem Zeitpunkte zu jeder Zeit,
wenn sie aber innerhalb dieser Frist von dem ihr bis zum Ablaufe derselben zustehenden
Kündigungsrechte keinen Gebrauch gemacht hat, nicht vor Ablauf eines Zeitraums von
funfzehn Jahren nach der Betriebseröffnung, von da an aber beliebig ausgeübt werden.
Der Geltendmachung desselben hat, wenn sie noch innerhalb der Bauzeit fällt, eine min-
destens vierwöchentliche, nach bereits erfolgter Betriebseröffnung aber eine mindestens
sechsmonatliche Kündigung vorauszugehen.
b) Erfolgt die Uebernahme der Bahn Seiten der Staatsregierung vor Eröffnung
des Betriebs, so gehen sämmtliche in Ansehung des Baues der Anschlußbahn durch Ab-
schluß von Anstellungs-, Lieferungs= und Arbeits-Contracten oder auf sonstige Weise von
der Gesellschaft eingegangene Verbindlichkeiten auf die Staatsregierung mit der Wirkung
über, daß dieselbe die Gesellschaft hinsichtlich aller und jeder daraus gegen sie herzuleiten-
den Ansprüche zu vertreten, dagegen aber auch die denselben entsprechenden Rechte und
Forderungen geltend zu machen hat.
1854. 17