Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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&1. Die Berlin-Anhaltische Eisenbahngefellschaft, als Inhaberin der Jüterbogk- 
Riesaer Anschlußbahn, ist hinsichtlich aller und jeder auf die Anlage, den Besitz und Be- 
trieb dieser Bahn bezüglichen Verhältnisse den Behörden und Gesetzen des Königreichs 
Sachsen, sowie insbesondere der directen Besteuerung nach Maaßgabe der bestehenden 
und noch zu erlassenden Gesetze gleich den übrigen Sächsischen Bahnen unterworfen und 
hat ihren Gerichtsstand vor dem Königlichen Justizamte Großenhain. 
Sie wird zu dem Ende einen im Dienste der Gesellschaft stehenden, auf Königlich 
Sächsischem Gebiete wohnhaften Beamten bezeichnen, welcher die erstere in ihren Bezieh- 
ungen zu den Königlich Sächsischen Behörden zu vertreten hat, und welchem die für die 
Gesellschaft bestimmten amtlichen Verfügungen und Erlasse mit rechtlicher Wirkung für 
Jene zu insinuiren sind. Derselbe ist zugleich für alle das Königlich Sachsische Staats- 
gebiet und den Verkehr mit den anstoßenden Sächsischen Bahnen betreffende Betriebs= und 
Verwaltungsangelegenheiten der Berlin-Anhaltischen Eisenbahngesellschaft als Beauftragter 
der Gesellschaftsdirection zu betrachten und mit den erforderlichen, auf eine möglichst er- 
leichterte Erledigung der bezüglichen Geschäfte abzweckenden Ermächtigungen zu versehen. 
Bei Auswahl und Anstellung des auf der Anschlußbahn zu stationirenden Aufsichts- 
personals wird die Gesellschaft auf solche Individuen, welche ihren heimathlichen Verhält- 
nissen nach dem Königreiche Sachsen angehören, vorzugsweise Rücksicht nehmen. 
19. Der Königlich Sächsischen Staatsregierung bleibt das Recht vorbehalten, die 
Jüterbogk= Riesaer Anschlußbahn nebst sämmtlichen Zubehörungen gegen baare Erstattung 
des von der Berlin-Anhaltischen Eisenbahngesellschaft nachweislich in dieselbe verwendeten 
Anlagecapitals eigenthümlich zu erwerben, unter folgenden näheren Bedingungen: 
à) Dieses Ankaufsrecht kann Seiten der Staatsregierung vor der Betriebseröffnung 
auf der Anschlußbahn und binnen zwei Jahren nach diesem Zeitpunkte zu jeder Zeit, 
wenn sie aber innerhalb dieser Frist von dem ihr bis zum Ablaufe derselben zustehenden 
Kündigungsrechte keinen Gebrauch gemacht hat, nicht vor Ablauf eines Zeitraums von 
funfzehn Jahren nach der Betriebseröffnung, von da an aber beliebig ausgeübt werden. 
Der Geltendmachung desselben hat, wenn sie noch innerhalb der Bauzeit fällt, eine min- 
destens vierwöchentliche, nach bereits erfolgter Betriebseröffnung aber eine mindestens 
sechsmonatliche Kündigung vorauszugehen. 
b) Erfolgt die Uebernahme der Bahn Seiten der Staatsregierung vor Eröffnung 
des Betriebs, so gehen sämmtliche in Ansehung des Baues der Anschlußbahn durch Ab- 
schluß von Anstellungs-, Lieferungs= und Arbeits-Contracten oder auf sonstige Weise von 
der Gesellschaft eingegangene Verbindlichkeiten auf die Staatsregierung mit der Wirkung 
über, daß dieselbe die Gesellschaft hinsichtlich aller und jeder daraus gegen sie herzuleiten- 
den Ansprüche zu vertreten, dagegen aber auch die denselben entsprechenden Rechte und 
Forderungen geltend zu machen hat. 
1854. 17
	        
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