Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

XV) 
  
Getreide — bis zu welchem Zeitpunkte der Eingangszoll dafür nicht erhoben 
wird .. 
Gewerbesteuer — nach welcher Höhe selbige von den Bankschlächtern im 
Jahre 1854 zu entrichten ist . 
— — ist von den dem Königreiche Belgien angehörigen Fabrikanten und 
Gewerbtreibenden, sowie deren Reisenden, wenn sie in hiesigen Landen 
das im 641, sub des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes vom 24sten 
December 1845 bezeichnete Gewerbe treiben, künftis wiederum zu er— 
heben . 
— von Ausländern im Jahre 1855 zu entrichtende, — Höbe derselben . 
Gewerbe= und Personalsteuer, außerordentliche, im Jahre 1854 zur 
Erhebung kommende, — Einnehmergebühr dabei . 
— nach welcher Höhe selbige im Jahre 1855 zu erheben ist 
Gewerbeverein zu Annaberg, s. Annaberg. 
Gewerbtreibende — welche Vereinbarung zwischen den Staaten des deut- 
schen Zoll= und Handelsvereins und der Kaiserl. Königl. Oesterreichi- 
schen Regierung wegen gegenseitiger Behandlung derselben getroffen 
worden ist . 
— — Ausdehnung der zwischen den Zollbereinsftaaten wegen gegenseitiger 
Behandlung derselben bestehenden Bestimmungen auf die Staaten des 
vormaligen Steuervereins 
— — Wiederaufhebung der wegen gegenseitiger Behandlung derselben 
zwischen den Staaten des deutschen Zollvereins und dem Königreiche 
Belgien getroffenen Bestimmungen 
Gifthaltige Farben — Verbot wider deren Verwendung 4 Spielwaaren 
für Kinder 
Gnadengroschencasse zu Freiberg, s. Freiberg. 
Graupe — bis zu welchem Zeitpunkte der Eingangszoll dafür nicht erhoben 
wird . 
Gries — bis zu welchem Zeitpunkte der Eingangszoll dafür nicht erhoben 
wird 
Grütze — bis zu welchem Zeitpunkte der Eingangszoll dafur nicht erhoben 
wirdd 
Grundsteuer — nach welcher Höhe selbige im Jahre 1855 zu erheben ist 
— Betrag der Einnehmergebühren für Erhebung der außerordentlichen 
Zuschläge hierzu. 
Grundstücke, auf deren Folien im Grund— und Gypothekenbuche Forderungen 
der Oberlausiher landständischen Hypothekenbank und des erbländischen 
ritterschaftlichen Creditvereins eingetragen sind, — Anweisung der Hy— 
pothekenbehörden zu Benachrichtigung der genannten Creditanstalten von 
Besitzveränderungen und bevorstehenden Zwangsversteigerungen dabei 
——Erledigung eines Zweifels bei § 17 des Gesetzes vom 1Aten Juni 
1834 über Zusammenlegung derselben in Bezug auf deren Umtausch 
und Entschädigung der dabei Betheiligten 
  
Tag. 
26 Sept. 
1 Nov. 
2 Jan. 
19 Jan. 
8 Dec. 
3 Oct. 
8 Dec. 
1853. 
28 Dec. 
1854. 
7 Jan. 
6 März 
21 März 
  
Seite. 
171 
195 
25 fg. 
203 
174 fg. 
202 
8fg. 
22 
25 fg. 
123 fg. 
171 
195 
171 
195 
171 
195 
202 
203 
82 fg. 
89 fg. 
  
Paragraph. 
1 u. 2.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.