XV)
Getreide — bis zu welchem Zeitpunkte der Eingangszoll dafür nicht erhoben
wird ..
Gewerbesteuer — nach welcher Höhe selbige von den Bankschlächtern im
Jahre 1854 zu entrichten ist .
— — ist von den dem Königreiche Belgien angehörigen Fabrikanten und
Gewerbtreibenden, sowie deren Reisenden, wenn sie in hiesigen Landen
das im 641, sub des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes vom 24sten
December 1845 bezeichnete Gewerbe treiben, künftis wiederum zu er—
heben .
— von Ausländern im Jahre 1855 zu entrichtende, — Höbe derselben .
Gewerbe= und Personalsteuer, außerordentliche, im Jahre 1854 zur
Erhebung kommende, — Einnehmergebühr dabei .
— nach welcher Höhe selbige im Jahre 1855 zu erheben ist
Gewerbeverein zu Annaberg, s. Annaberg.
Gewerbtreibende — welche Vereinbarung zwischen den Staaten des deut-
schen Zoll= und Handelsvereins und der Kaiserl. Königl. Oesterreichi-
schen Regierung wegen gegenseitiger Behandlung derselben getroffen
worden ist .
— — Ausdehnung der zwischen den Zollbereinsftaaten wegen gegenseitiger
Behandlung derselben bestehenden Bestimmungen auf die Staaten des
vormaligen Steuervereins
— — Wiederaufhebung der wegen gegenseitiger Behandlung derselben
zwischen den Staaten des deutschen Zollvereins und dem Königreiche
Belgien getroffenen Bestimmungen
Gifthaltige Farben — Verbot wider deren Verwendung 4 Spielwaaren
für Kinder
Gnadengroschencasse zu Freiberg, s. Freiberg.
Graupe — bis zu welchem Zeitpunkte der Eingangszoll dafür nicht erhoben
wird .
Gries — bis zu welchem Zeitpunkte der Eingangszoll dafür nicht erhoben
wird
Grütze — bis zu welchem Zeitpunkte der Eingangszoll dafur nicht erhoben
wirdd
Grundsteuer — nach welcher Höhe selbige im Jahre 1855 zu erheben ist
— Betrag der Einnehmergebühren für Erhebung der außerordentlichen
Zuschläge hierzu.
Grundstücke, auf deren Folien im Grund— und Gypothekenbuche Forderungen
der Oberlausiher landständischen Hypothekenbank und des erbländischen
ritterschaftlichen Creditvereins eingetragen sind, — Anweisung der Hy—
pothekenbehörden zu Benachrichtigung der genannten Creditanstalten von
Besitzveränderungen und bevorstehenden Zwangsversteigerungen dabei
——Erledigung eines Zweifels bei § 17 des Gesetzes vom 1Aten Juni
1834 über Zusammenlegung derselben in Bezug auf deren Umtausch
und Entschädigung der dabei Betheiligten
Tag.
26 Sept.
1 Nov.
2 Jan.
19 Jan.
8 Dec.
3 Oct.
8 Dec.
1853.
28 Dec.
1854.
7 Jan.
6 März
21 März
Seite.
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Paragraph.
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