Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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gleich in jedes von ihr auszugebende Dienstbuch vor dessen Aushändigung das Signalement 
des Inhabers vollständig einzutragen und zu beglaubigen, deshalb vorher von der Iden— 
tität der Person sich zu überzeugen und die ihr dazu nöthigen Nachweise zu erfordern hat. 
3. Die Autorisation der in die Dienstbücher einzutragenden Dienstzeugnisse ist in 
der Regel ebenfalls von den Localpolizeibehörden zu bewirken, kann jedoch, wenn die Ent- 
lassung des Schiffsmannes während einer Elbfahrt eintritt, auch von dem nächsten Elbzoll- 
gerichte und beziehendlich von einer ausländischen Elbzollbehörde erfolgen. 
6& 4. Den gedachten Localpolizeibehörden und beziehendlich während einer Elbfahrt 
den Elbzollgerichten liegt zugleich ob, Beschwerden über ein ertheiltes oder verweigertes 
Dienstzeugniß zu erledigen und die dadurch etwa herbeigeführten Aenderungen und Zusätze 
in dem Dienstbuche nachzutragen. 
§ 5. Wenn einem Schiffsmanne sein Dienstzeugnißbuch abhanden kommt, so hat er 
sich an seinem wesentlichen Aufenthaltsorte an die Localpolizeibehörde zu wenden, welche 
ihm nach vorgängiger Erörterung, sofern sich kein Bedenken ergiebt, ein neues Buch aus- 
fertigen wird. Auf einer Elbfahrt hat sich derselbe in diesem Falle bei der nächsten Elb- 
zollbehörde zu melden, von welcher ihm, ebenfalls nach so weit nöthig angestellter Erörter- 
ung, eine einstweilige Legitimation bis zur Rückkunft in seine Heimath zu ertheilen ist. 
66. Die Dienstzeugnißbücher werden den Polizeibehörden auf Verlangen und gegen 
Erstattung des Kostenpreises von der durch die unterzeichneten Ministerien dermalen zu 
deren Druck und Debit ausschließend beauftragten Meinholdischen Hofbuchdruckerei zu Dres- 
den zugestellt werden. 
Der Verkauf derselben durch andere Privatpersonen ist bei 20 Thlr. — — Geld- 
oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe verboten. 
&#.Für die Ausfertigung eines Dienstzeugnißbuchs mit Inbegriff des Verlags für 
ein neues Buch ist eine Gebühr von — 2 Ngr. 5 pf. zu entrichten; weitere amtliche Ein- 
träge in die Dienstzeugnißbücher sind gebührenfrei zu bewirken. 
K 8. Ueber die ausgefertigten Dienstzeugnißbücher ist bei den Polizeibehörden zur 
Ertheilung etwaiger Nachweisungen ein fortlaufendes Verzeichniß zu halten. 
§9 Die Schiffseigner, Schiffs= oder Floßführer haben bei jeder Annahme eines 
Dienstmannes sich dessen Dienstzeugnißbuch vorlegen zu lassen und darin über das mit 
demselben einzugehende Dienstverhältniß das Erforderliche nach den dazu bestimmten Ru- 
briken zu bemerken; bei der Entlassung eines Dienstmannes aber ist von ihnen in dessen 
Dienstbuche in den für „den Tag der Dienstbeendigung“, für „die Angabe des Entlassungs- 
grundes“ und für „das zu ertheilende Zeugniß“ bestimmten Rubriken das Nöthige einzu- 
tragen. 
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