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74) Verordnung,
die Einnehmergebühr für die Erhebung der außerordentlichen Gewerbe= und
Personalsteuer auf das Jahr 1854 betreffend;
vom Z3ten October 1854.
Weg der Einnehmergebühr bei der außerordentlichen Gewerbe= und Personalsteuer
wird die im & 4 der Ausführungsverordnung zum Finanzgesetze vom 2 7sten Mai 1852
(Seite 91 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1852) vorbehaltene Bestimm-
ung für das Jahr 1854 hiermit in Folgendem ertheilt:
& 1. Für die auf das Jahr 1854 bezügliche Erhebung, Ablieferung und Berechnung
der durch das vorgedachte Finanzgesetz vom 2 7sten Mai 1852, 9 2 unter b, bb ausge-
schriebenen außerordentlichen Gewerbe= und Personalsteuer wird von der baaren Einnahme
an Einnehmergebühr bewilligt:
ein halbes Procent den Städten Dresden, Leipzig und Waldenburg, ingleichen
der Steuergemeinde Lichtewalde im Steuerbezirke Augustusburg,
ein Procent den Mittelstädten, ingleichen folgenden Steuergemeinden, als:
Gückelsberg,
Hobensichte, im Steuerbezirke Augustusburg,
Plaue mit Bernsdorf,
Schönau im Steuerbezirke Chemnitz,
Hainsbach, (Hainsberg)
Doöltzschen,
Loschwitz,
Nieder-Lößnitz, 6
Wiederode im Steuerbezirke Grimma,
Herrnhut im Steuerbezirke Löbau,
Miltitz,
Siebeneichen,
Bärenclause,
-- im Steuerbezirke Pirna
Dittersbach mit Kleinelbersdorf, zirke Pirna,
im Steuerbezirke Dresden,
im Steuerbezirke Meißen,
und
Bockwa,
Gainsdorf,
Liebschwitz,
Nieder-Lößnitz, im Steuerbezirke Zwickau,
Nieder-Pfannenstiel,
Nieder-Planitz,
Schedewitz,
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