Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

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Unterthanen des anderen, eben so wie die eigenen Unterthanen, behandelt wer- 
den sollen. 
Nachdem nun zu Ausführung dieser Bestimmungen über die Form der Gewerbs- 
legitimationszeugnisse, sowie der bei dem steuerfreien Geschäftsbetriebe zu führenden Ge- 
werbesteuerfreischeine mit der Kaiserl. Königl. Oesterreichischen Regierung weitere Verein- 
barung getroffen worden ist, so wird hiermit Folgendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 
& 1. Inländer, welche für einen Gewerbsbetrieb der vorgedachten Art in den 
Oesterreichischen Staaten die vereinbarten Begünstigungen zu erlangen wünschen, haben 
sich mit Zeugnissen zu versehen, welche je nach der Beschaffenheit des zu betreibenden Ge- 
schäfts oder nach der persönlichen Eigenschaft dessen, dem solche ertheilt werden sollen, nach 
den unter I, II und III beigefügten Formularen, und zwar 
für Bewohner großer oder Mittel-Städte von den Stadträthen daselbst, 
für Bewohner kleiner Städte und des platten Landes von den Bezirksamts- 
hauptmannschaften 
unentgeltlich auszustellen sind. 
§ 2. Gegen Vorzeigung der Zeugnisse sub I und II und der polizeilichen Legiti- 
mationen haben sich die inländischen Gewerbtreibenden und Fabrikanten und deren Rei- 
sende, welche in den Oesterreichischen Staaten Ankäufe machen oder Bestellungen suchen 
wollen, daselbst einen Gewerbesteuerfreischein nach dem Formulare sub IV ausstellen 
zu lassen. 
Die Ausfertigung dieser Scheine erfolgt von den Kaiserl. Königl. Bezirksämtern 
oder den den Statthaltereien oder Kreisämtern unmittelbar untergebenen Stadtmagistraten, 
und es sind die Scheine an demjenigen Orte, wo sich dergleichen Behörden befinden, und 
den der Inländer bei seiner Handelsreise in dem jenseitigen Staate zuerst betritt, zu 
entnehmen. 
Diejenigen, welche blos die Oesterreichischen Messen und Jahrmärkte besuchen wollen, 
bedürfen eines solchen Freischeins nicht, sondern haben nur das Zeugniß nach dem For- 
mulare Sub IlI zur Vorzeigung bei den jenseitigen Behörden bei sich zu führen. 
s 3. Oesterreichische Fabrikanten und Gewerbtreibende, ingleichen die in deren 
Diensten siehenden Reisenden, welche in Sachsen der vereinbarten Begünstigung theilhaftig 
werden wollen, haben sich ebenfalls nach Beschaffenheit des Geschäfts oder der persönlichen 
Eigenschaft mit einem Zeugnisse nach den Formularen Sub 1, II und III zu versehen. Diese 
Zeugnisse werden von den im § 2 gedachten Oesterreichischen Behörden ausgestellt. 
& 4. Diejenigen Oesterreichischen Fabrikanten und Gewerbtreibenden, sowie deren 
Reisende, welche in Sachsen Ankäufe machen oder Bestellungen suchen und dafür die ver- 
1951. 2
	        
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