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2) Von den Beiwagen der ordinairen Posten werden ohne Unterschied der
Bespannnnnnggggg 2 Sgr. 6 Pf.
bezahlt.
3) Wenn Eisbahn ist wird von allen vorbenannten Süäten nur die Hälfte
bezahlt, wogegen die Fährleute schuldig sind, Bahn zu machen und den
eisenden solche nicht nur anzuzeigen, sondern sse auch zu begleiten und
mit Sicherheit überzubringen.
III. Befreiungen.
Es wird kein Fährgeld erhoben:
1.)) Non Pferden und Fuhrwerk der Königlichen Prinzen, Hofhaltungen,
imgleichen der Königlichen Gestüte.
2) Von berittenen und unberittenen Militairpersonen auf Dienstreisen, von
Armeefuhrwerk und von Fuhrwerk und Thieren, welche Militairpersonen
auf dem Marsche bei sich führen.
3) Von öffentlichen Beamten auf Dienstreisen für ihre Person, Pferde und
Fuhrwerk innerhalb der Geschäftsbezirke, wenn sie sich legitimiren, des-
gleichen auch von Pfarrern und Schullehrern innerhalb ihrer Amtsbezirke.
4) Von öffentlichen Kourieren, imgleichen von Fahr-, Reit= und Fußposten.
Berlin, den 29sten Juli 1835.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Rother. Graf v. Alvensleben.
(No. 1633.) Allerhöchste Kabineksorder vom AUsten August 1835., betreffend die Besetzung
der Kämmerei-Rendanten= und Kommunal-Kassenbeamten= Stellen.
Au den in dem Berichte des Staatsministeriums vom 30sten Juni c. ange-
führten Gründen bestimme Ich: daß die Deklaration vom 29sten Mai 1820.
und die Vorschrift der revidirten Städteordnung 5. 96., wegen Anstellung der
Versorgungs-Berechtigten in städtischen Subaltern-Aemtern, auf die Kämmerei-
Rendanten und Kommunal-Kassenbeamten nicht in Anwendung gebracht, sondern
den Behörden bei der Wahl dieser Beamten freie Hand gelassen werden soll.
Diese Bestimmung ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu
bringen.
Berlin, den lsten August 1835. ç ç Z
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(Ne 1072— 1616.) Dd2 (No. 1634.)