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T) eines Verbindungsgleises zwischen dem projectirten Bahnhofe in Dresden und
dem Kohleneinschiffungsplatze an der Elbe mit Instandsetzung des letzteren,
wird vorläufig auf
Eine Million Siebenhunderttausend Thaler — —
festgestellt, die sich unter Actien zu Einhundert Thaler vertheilen. Zu jeder Erhöhung
dieses Anlagecapitals, sie geschehe durch Ausgabe neuer Actien, oder durch Aufnahme eines
Anlehens, ist Genehmigung der Staatsregierung erforderlich.
5. Der zur statutenmäßigen Verzinsung der während der Bauzeit auf die Actien
zu leistenden Einzahlungen erforderliche Bedarf ist aus dem Anlagecapitale (§ 4) vorschuß-
weise zu entnehmen, der Gesammtbetrag dieser Entnehmungen aber künftig nach vollendetem
Bahnbaue zum Anlagecapitale hinzuzuschlagen und, soweit nöthig, entweder durch Creirung
neuer Actien oder auf sonst geeignete Weise zu decken.
6 6. Die Eisenbahngesellschaft ist der Regierung gegenüber verpflichtet, die Eisenbahn
von Dresden nach Tharandt und die behufs der Verbindung der Kohlenwerke mit der
Hauptbahn Seiten der Regierung für nothwendig erachteten Zweigbahnen vollständig in
der aus den vorzulegenden und zu genehmigenden Bauplänen sich ergebenden Richtung
auszuführen und zwar, was die Hauptbahn anlangt, jedenfalls dergestalt, daß die Anlage
die Füglichkeit zur Benutzung als Theil einer künftig etwa anzulegenden Eisenbahn nach
Freiberg gewährt, und für sämmtliche, dem Plauenschen Kohlenbassin angehörige Werke
zugänglich sei.
Die Erbauung der Hauptbahn ist innerhalb Zwei Jahren von der Publication der
Verordnung, durch welche das Expropriationsgesetz für dieselbe in Wirksamkeit gesetzt wird,
zu vollenden, dergestalt, daß sie ihrer ganzen Ausdehnung nach in Betrieb gesetzt werden
kann. Für die Zweigbahnen werden die jedesmaligen Baufristen Seiten der Regierung
besonders festgestellt.
Die Ausführung des Unter= und Oberbaues und der künftige Betrieb erfolgt nach
densenigen Normalien, welche für die hierländischen Staatsbahnen grundsätzlich be-
stehen, unter der Leitung des Directoriums durch die von demselben anzustellenden Techniker,
aber in Gemäßheit der Vorschriften der Allerhöchsten Verordnung vom 26sten Juni 1851
unter der technischen Oberaufsicht und Controle der Staatsregierung.
Eine gleiche Oberaufsicht übt die Staatsregierung über die Unterhaltung der Bahn
und ist die Gesellschaft verbunden, in dieser Beziehung den im Interesse der Sicherheit und
des Verkehrs zu gebenden Anordnungen der Staatsregierung Folge zu leisten.
& 7J. Die Spurweite auf der Eisenbahn von Dresden nach Tharandt hat, wie auf
den übrigen Sächsischen Eisenbahnen, 4 Fuß 81 Zoll Englischen Maaßes im Lichten der
Schienen zu betragen. Der Bahnkörper der Hauptbahn ist durchgängig in der für ein