Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

Stellvertreten- 
der des 
Vorsitzenden. 
Legitimation. 
Beschlüsse. 
Protocolle. 
Verantwort- 
lichkeit. 
Wirkungskreis. 
( 56 ) 
Bekanntmachungen, mögen dieselben unter der § 1 angegebenen Firma oder im Namen 
des Directorii ausgefertigt sein, durch Unterzeichnung seines Namens zu vollziehen. 
Verträge oder solche Schriften, wodurch der Gesellschaft ein Recht erworben oder eine 
Verbindlichkeit auferlegt wird, ingleichen Anstellungsbestallungen und Instructionen hat ein 
zweites Directorialmitglied mit zu unterschreiben. 
§1. Ebenmäßig wie nach dem vorhergehenden & der Vorsitzende, wird ein Stell- 
vertreter desselben gewählt, welcher bei zeitweiliger Abhaltung des Ersteren in dessen 
Wirkungskreis allenthalben eintritt. 
Vermag auch der Stellvertreter nicht zu fungiren, so liegt dem dritten Directorial= 
mitgliede die subsidiarische Stellvertretung ob. 
& 82. Die Namen der Directoren und des Stellvertreters sind von dem Aus- 
schusse, die Wahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters ist aber von dem Directorio 
sofort nach erfolgter Wahl nach § 34 bekannt zu machen. 
Diese Bekanntmachung bewirkt der Betreffenden vollständige Legitimation. 
6& 83. Zu Fassung von Beschlüssen bedarf es in der Regel der Anwesenheit der 
sämmtlichen Directoren oder zweier Directoren und des Stellvertreters, und entscheidet 
dabei die Stimmenmehrheit. 
Nur ausnahmsweise können in dringenden Fällen, wo eine Entschließung unaufschieb- 
bar ist, zwei Directoren solche fassen. Können sich hierbei die beiden Berathenden nicht 
zu einer Ansicht vereinigen, so ist vom Vorsitzenden zu resolviren, es muß jevoch der Ge- 
genstand mit thunlichster Beschleunigung in einer vollzähligen Sitzung nochmals zum 
Vortrage kommen. 
& 84. Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Directori# sind von einem 
Mitgliede desselben, dem Stellvertreter oder einem zum Protocolliren befähigten Rechts- 
kundigen, Protocolle aufzunehmen und von den anwesenden Directoren mit zu unter- 
schreiben. 
6s#85. Für Beschlüsse und Handlungen des Directorii, welche den Statuten zu- 
widerlaufen, sowie für grobe Nachlässigkeit ist dasselbe verantwortlich. Rücksichtlich der 
Vertretungsverbindlichkeit der einzelnen Directoren gelten die allgemein gesetzlichen Be- 
stimmungen. 
86. Das Directorium ist das ausführende Organ der Gesellschaft und hat alle zu 
Erreichung des § 1 gedachten Gesellschaftszwecks dienende Handlungen zu beschließen und 
zu verfügen, namentlich aber 
a) die Erbauung der Bahn nebst Zubehör nach den von der Staatsregierung ge- 
nehmigten Plänen zu veranstalten und die dazu nöthigen Grundstücke zu erwerben; 
b) Gelver einzunehmen, zu verwenden und durch Ausleihen gegen vollständige 
Pfandsicherheit, durch Discontiren guter Wechsel oder auf eine, jedoch nur im
	        
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