Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

Wohnort. 
Remuneration. 
Vorsitzender. 
Stellvertreter 
des 
Vorsitzenden. 
Legitimation. 
Beschlüsse. 
Protocolle. 
Verantwort- 
lichkeit. 
( 86 ) 
& 72. Die Directoren müssen am Orte des Gesellschaftsdomicils ihren wesentlichen 
Wohnsitz haben. 
& 73. Die Directoren erhalten für ihre Mühwaltung aus der Casse der Gesellschaft 
eine von dem Ausschusse jeder der beiden Gesellschaften antheilig und besonders mit Ge- 
nehmigung der Regierung festzusetzende Vergütung. 
774. Die Directoren erwählen aus ihrer Mitte auf je ein Jahr und, wenn inner- 
halb dieser Frist das Präsidium sich erledigt, auf den davon noch übrigen Zeitraum einen 
Vorsitzenden. Derselbe hat neben den allgemeinen Obliegenheiten eines solchen alle Schrif- 
ten und Bekanntmachungen, mögen dieselben unter der § 1 angegebenen Firma oder im 
Namen des Directoriums ausgefertigt sein, durch Unterzeichnung seines Namens zu voll- 
ziehen. Verträge, oder solche Schriften, wodurch der Gesellschaft ein Recht erworben, oder 
eine Verbindlichkeit aufgelegt wird, ingleichen Anstellungsbestallungen und Instructionen 
hat ein zweites Directorialmitglied mit zu unterschreiben. 
§ 75. Ebenmäßig, wie nach dem vorhergehenden Paragraph der Vorsitzende, wird 
ein Stellvertreter desselben gewählt, welcher bei zeitweiliger Abhaltung des Ersteren in dessen 
Wirkungskreis allenthalben eintritt. Vermag auch der Stellvertreter nicht zu fungiren, 
so liegt dem dritten Directorialmitgliede die subsidiarische Stellvertretung ob. 
§& 76. Die Namen der Directoren s'nd von dem Ausschusse, die Wahl des Vor- 
sitzenden und dessen Stellvertreters aber ist von dem Directorium und zwar in diesem Falle 
unter Vollziehung durch sämmtliche Mitglieder des Directoriums sofort nach erfolgter 
Wahl nach § 28 bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung bewirkt der Betreffenden 
vollständige Legitimation. 
& 77. Zu Fassung von Beschlüssen bedarf es in der Regel der Anwesenheit der 
sämmtlichen Directoren und es entscheidet dabei die Stimmenmehrheit. Nur ausnahms- 
weise können in dringenden Fällen und, wo eine Entschließung unaufschiebbar ist, zwei 
Directoren solche fassen; können sich hierbei die-beiden Berathenden nicht zu einer Ansicht 
vereinigen, so ist vom Vorsitzenden zu resolviren, es muß jedoch der Gegenstand mit thun- 
lichster Beschleunigung in einer vollzähligen Sitzung nochmals zum Vortrage kommen. 
& 7,. Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Directoriums sind von einem 
Mitgliede desselben oder von einem zum Protocolliren befähigten Rechtskundigen Protocolle 
aufzunehmen und von den anwesenden Directoren mit zu unterschreiben. 
§ 79. Für Beschlüsse und Handlungen des Directoriums, welche den Statuten zu- 
widerlaufen, sowie für grobe Nachlässigkeit ist dasselbe verantwortlich. Rücksichtlich der 
Vertretungsverbindlichkeit der einzelnen Directoren gelten die allgemeinen gesetzlichen Be- 
stimmungen.
	        
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