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80. ODas Directorium ist die ausführende Behörde der Actiengesellschaft und hat Wirkungskreis.
alle zu Erreichung des § 1 gedachten Gesellschaftszwecks (vergl. & 6 alinea 2) dienenden
Handlungen zu beschließen und zu verfügen, namentlich aber
a) Gelder einzunehmen, in der nach den Statuten zulässigen Weise darüber Verfügung
zu treffen, nach Befinden durch Ausleihen gegen vollständige Pfandsicherheit, durch
Discontiren guter Wechsel oder auf eine, jedoch nur im Einverständnisse mit dem
Ausschusse festzusetzende, sonstige nutzbare Art und Weise werbend anzulegen;
b) nach Bedürfniß Darlehen bis zum zwölften Theile des § 2 angegebenen Capitals
unter Zustimmung des Ausschusses (+& 60) und mit Genehmigung der Staats-
regierung aufzunehmen, und dagegen das Eigenthum der Gesellschaft zu verpfänden;
ZC) einzelne, von der Gesellschaft zu Lorübergehenden Zwecken erworbene und nach
dem Ermessen der Regierung entbehrlich gewordene Grundstücke im Einverständ-
nisse mit dem Ausschusse zu veräußern;
d) alljährlich Ende December Hauptabschlüsse der Rechnungen über Einnahmen und
Ausgaben beim Baue und Betriebe zu fertigen und solche dem Ausschusse zu ge-
meinschaftlicher Bestimmung der Dioidendenbeträge, sowie zur Prüfung, Monirung
und Justificirung vorzulegen;
e) mit jedesmaligem Hauptabschlusse der Rechnungen ein vollständiges Inventarium
unter Werthsangabe dem Ausschusse zu überreichen; ·
k)dieActiengesellschaftbeiallenundjedenRechtsangelegenheitenactivundpassiv
zu vertreten, insonderheit, wenn die Gesellschaft Processe führt, die erkannten Eide
Namens derselben zu leisten;
g) mit Behörden und dritten Personen zu verhandeln und Verträge aller Art abzu-
schließen;
h) Vollmachten zu ertheilen;
i) die für den Dienst der Gesellschaft erforderlichen Personen, insoweit derartige An-
stellungen überhaupt vorkommen, anzustellen, zu instruiren, zu entlassen und deren
Gehalte und Remunerationen zu bestimmen; dem Ausschusse sind die Anstellungs—
bedingungen der nurbenannten Beamten mitzutheilen, und die Personen, auf welche
die Wahl gefallen, zu bezeichnen; demselben sind auch alle solche Anstellungen zur
Genehmigung anzuzeigen, bei welchen den Anzustellenden eine längere denn halb—
jährige Aufkündigungsfrist vor ihrer Entlassung zugestanden werden soll;
K) alles dasjenige selbstständig zu thun und zu verfügen, was den Generalversamm-
lungen und dem Ausschusse durch die Statuten nicht ausdrücklich vorbehalten oder
wozu des letzteren Mitwirkung nicht erforderlich ist (vergl. 6 5, 6, 7 à, 12,
15, 106, 19, 23, 27, 30, 31, 38b, 39, 43, 62, f, g, 81, 83, 84, 86).