Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

Verantwort— 
lichkeit. 
Cautionen. 
Instruction. 
Beaufsichtig— 
ung. 
Inhalt. 
Verwahrung. 
Verbindende 
Kraft. 
Abänderung. 
(88) 
Beamte. 
81. Die Beamten der Gesellschaft sind dem Directorium, dessen Vorschriften sie 
allenthalben genau zu befolgen haben, für ihre Handlungen verantwortlich. 
82. Sämmtliche Beamte der Gesellschaft, welche eine Casse unter sich oder eine 
Vertretung auf sich haben, müssen eine vom Directorium zu bestimmende Caution leisten. 
3. Jeder Beamte erhält vor seinem Amtsantritte eine Instruction, die er pünkt- 
lich zu befolgen hat. 
Hauptcasse. 
". Die Hauptaasse besteht in Zittau unter besonderer Aufsicht des Directoriums, 
und es hat jedes Mitglied desselben das Recht und die Obliegenheit, sich von dem Bestande 
der ersteren zu überzeugen und deren Prüfung zu beantragen. 
5. In der Hauptcasse sind alle Gelder und Documente, so weit davon nicht zur 
Besorgung der laufenden Geschäfte Gebrauch gemacht wird, aufzubewahren. 
#6. Die die Hauptceasse enthaltenden Behältnisse sind mit drei Schlössern verwahrt, 
wozu die drei verschiedenen Schlüssel von zwei Directoren und dem Cassirer oder dem, der 
in Behinderungsfällen des letzteren Stelle vertritt, verwahrt werden. 
Statuten. 
# 7 . Jeder Actieninhaber ist den in gegenwärtigen Statuten enthaltenen Bestimm- 
ungen unterworfen, ohne daß ihm dagegen die Ausflucht der Nichtkenntniß zu Statten 
kommt. 
6& 88. Abänderungen der Statuten, mögen diese bleibend sein oder in zeitweiligen 
Ausnahmen bestehen, können nur in Generalversammlungen beschlossen werden und be- 
dürfen der Genehmigung der Staatsregierung. 
Zweifel, welche sich über die Auslegung einzelner Bestimmungen des Statuts ergeben, 
gehören in letzter Instanz zur Entscheidung der Regierung.
	        
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