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der Verfassungsurkunde entsprechend, den getreuen Ständen Unsere Entschließungen und
Erklärungen in Bezug auf die seit dem 5ten Januar jetzigen Jahres stattgefundenen stän-
dischen Berathungen durch gegenwärtigen Landtagsabschied in Folgendem:
Was
I. die Vorlagen an die Stände anlangt,
so sind dieselben zum Theil
A. als erledigt zu erachten, und zwar
a) durch den, den ständischen Anträgen gemäß, erfolgten Erlaß der be-
treffenden Gesetze und Verordnungen.
Namentlich ist dieß geschehen wegen
1) Eröffnung einer dreiprocentigen Staatsanleihe nach Höhe von 47 Millionen Tha-
lern an die Stelle der bisher bestandenen Actienschuld wegen Erwerbung der Stcchsisch-
Bayerischen Staatseisenbahn durch das Gesetz vom 31 sten März 1855, und wird übrigens
das Einverständniß mit den beiden in der ständischen Schrift vom 7ten desselben Monats
ausgesprochenen Voraussetzungen erklärt,
2) Abtretung von Grundeigenthum zu einer Eisenbahn von der Chemnitz-Riesaer
Staatsbahn bei Chemnitz über Glauchau und Niederschindmaas einerseits nach Zwickau
und andererseits bis an die Königlich Sächsische und Herzoglich Sachsen-Altenburgische
Landesgrenze in der Richtung nach Gößnitz, beziehendlich ohne Berührung des Herzoglich
Sachsen-Altenburgischen Landesgebiets, bis an die Sächsisch-Bayerische Staatsbahn und
einer Eisenbahn von dem Bahnhofe bei Zwickau in der Richtung des Mulden= und Schwarz-
wasserthales nach Schwarzenberg durch das Gesetz vom 1 3ten Mai 1855 und die Ver-
ordnung vom 1 4ten desselben Monats, und werden Wir die Bestimmungen dieses Gesetzes
in Gemäßheit der in der ständischen Schrift vom 5ten Mai jetzigen Jahres ausgesproche-
nen Ermächtigung, sobald die Voraussetzungen eintreten, auch auf eine Eisenbahn von
Grüna oder einem anderen Punkte der Chemnitz-Zwickauer Eisenbahn bis zu den Lugau-
Niederwürschnitzer Kohlenwerken oder bis Stollberg im Verordnungswege ausdehnen lassen,
3) Nachträgen zu dem Gesetze vom 1sten December 1837 über die Errichtung einer
Prediger-Wittwen= und Waisencasse durch das Gesetz vom 1 Sten Mai 1855,
4) Abtretung von Grundeigenthum zu einer Eisenbahn von Leipzig bis an die Säch-
sisch-Preußische Landesgrenze in der Richtung nach Weißenfels und einer Eisenbahn von
Leipzig bis an die Sächsisch-Preußische Landesgrenze in der Richtung nach Bitterfeld durch
das Gesetz vom 6ten Juni 1855 und beziehendlich die Verordnung vom 7ten desselben
Monats,
5) Sicherstellung des bei Verehelichung von Offizieren der Königlich Sächsischen Ar-
mee erforderlichen Vermögens durch das Gesetz vom 4ten Juli 1855,
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