Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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dieses Jahres erlassene Verordnung zu Folge der ständischen Schrift vom 10ten Juli dieses. 
Jahres die nachträgliche Zustimmung der getreuen Stände erlangt hat, in der von den 
Ständen in der Schrift vom 25sten Juli dieses Jahres beantragten Weise durch eine dem- 
nächst zu erlassende Bekanntmachung ausgeschrieben werden. Nicht minder werden Wir 
der hierunter erfolgten zustimmenden Erklärung gemäß zur Erhöhung des der Brandcasse 
nach § 71 Nr. 5 des Gesetzes vom 1 4ten November 1835 bei der Staatscasse eröffne- 
ten unzinsbaren Credits von 50,000 Thalern auf den Betrag von 100,000 Thalern 
Einleitung treffen, auch wird bei der bereits in Angriff genommenen Bearbeitung des der 
nächsten ordentlichen Ständeversammlung wegen des Immobiliarbrandversicherungswesens 
vorzulegenden Gesetzentwurfs der Antrag der getreuen Stände auf Erwägung, wie die 
jetzt bestehende Einrichtung der Landesbrandcasse auf eine der Gerechtigkeit nach allen Seiten 
hin entsprechende Weise abzuändern sei, die erforderliche Berücksichtigung finden. 
13) Von den in der ständischen Schrift vom 30sten März dieses Jahres ausgespro- 
chenen Ermächtigungen hat Unsere Regierung in den durch das Decret vom Sten Januar 
dieses Jahres angedeuteten Richtungen mit thunlichster Sparsamkeit Gebrauch gemacht und 
ist dadurch zu Milderung des in verschiedenen Theilen des Landes vorhandenen Nothstan- 
des nicht unwesentlich beigetragen worden. Ueber den Betrag und die specielle Verwend- 
ung der erforderlich gewesenen Summen, sowie über die erzielten Erfolge wird der nächsten 
ordentlichen Ständeversammlung besondere Mittheilung zugehen. 
14) Durch die Schrift vom 1sten dieses Monats haben die getreuen Stände zu der 
mittelst Decrets vom 1 Sten Mat jetzigen Jahres und dessen Beilage beantragten Auflösung 
des in Folge des Gesetzes vom 26sten October 1834 gebildeten Stellvertretungsfonds 
und der beantragten Verwendung der Bestände desselben ihre Zustimmung ertheilt. Es 
soll daher nunmehr, in Gemäßheit der zustimmenden Erklärung der getreuen Stände, zur 
Ausführung dieser Maaßregel verschritten werden. 
15) Der auf das Decret vom 4ten Mai dieses Jahres, den Ankauf größerer Getreide- 
vorräthe bei niedrigen Preisen behufs einer billigen Naturalverpflegung der Armee in 
theueren Jahren betreffend, mittelst Schrift vom Züsten Juli dieses Jahres abgegebenen 
ständischen Erklärung und ausgesprochenen Bewilligung gemäß, werden die für den eintre- 
tenden Fall nöthigen Maaßnahmen angeordnet, auch wird dem damit verbundenen Antrage 
gewillfahrt werden. 
16)0 Der mittelst Decrets vom 2 6sten Mai jetzigen Jahres vorgelegte Gesetzentwurf, 
die Aufbringung des Bedarfs für Kirchen und Schulen betreffend, zur Abänderung und 
Erläuterung des Gesetzes vom 8ten März 1838, soll, nachdem er besage Schrift vom Z3ten 
jetzigen Monats die Zustimmung der getreuen Stände erhalten hat, nunmehr mit den von 
denselben beschlossenen Abänderungen zur Publication gelangen. 
17.) Was die ständischer Seits gewählten Richter zum Staatsgerichtshofe und deren
	        
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