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Sechs Neugroschen
vom Zollcentner der zur Zuckerbereitung bestimmten rohen Rüben erhoben.
§ 2. Während des im § 1 bezeichneten Zeitraums ist an Eingangszoll von aus-
ländischem Zucker und Syrup fernerhin zu erheben vom
Nach dem Nach dem Für Tara wird vergütet
14 Thalerfuße. 241 Gulden= vom Centner Brutto-
fuße. gewicht.
Thlr. Ndygr. Fl. Kr. Pfund.
1. Zucker:
a) Brod= und Hut-, Kandis-, Bruch-
oder Lumpen= und weißen gestoßenen 14 bäsfern mit Hauben von
Zucker vom Centner 10 — 117 360 h en Fafsern;
b) Rohzucker und Farin (Zuckermehl) " in Korbenz
C vom Centner . . 8 — 14— 13 ze Hassern mit Dauben non
c) Rohzucker für inländische Siedereien 5 ine Aenn um
zum Raffiniren, unter den besonders - jzksräfsärmuntekskanem,
vorzuschreibenden Bedingungen und "0 erah, Br-
Controlen, vom Centner 5 — 8 45 e Korben
——— .. 4 7=
"O gewöhnlichen, d. b. solchen,
welcher nach dem Ergebnisse
der darüber von der Steuer-
behörde anzuordnenden Er- 4 um us-
mittelungen krystallisirbaren
Zucker gar nicht oder nur
in geringer Menge enthält. 2 — 3 30
Hiernach haben sich Unsere Steuer- und Zollbeamte, ingleichen die Abgabepflichtigen
zu achten.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser Körigliches
Siegel beidrucken lassen.
So geschehen zu Dresden, am 6ten August 1855.
Johann.
Johann Heinrich August Behr.