Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

( 132 ) 
Sechs Neugroschen 
vom Zollcentner der zur Zuckerbereitung bestimmten rohen Rüben erhoben. 
§ 2. Während des im § 1 bezeichneten Zeitraums ist an Eingangszoll von aus- 
ländischem Zucker und Syrup fernerhin zu erheben vom 
Nach dem Nach dem Für Tara wird vergütet 
14 Thalerfuße. 241 Gulden= vom Centner Brutto- 
  
  
  
fuße. gewicht. 
Thlr. Ndygr. Fl. Kr. Pfund. 
1. Zucker: 
a) Brod= und Hut-, Kandis-, Bruch- 
oder Lumpen= und weißen gestoßenen 14 bäsfern mit Hauben von 
Zucker vom Centner 10 — 117 360 h en Fafsern; 
b) Rohzucker und Farin (Zuckermehl) " in Korbenz 
C vom Centner . . 8 — 14— 13 ze Hassern mit Dauben non 
c) Rohzucker für inländische Siedereien 5 ine Aenn um 
zum Raffiniren, unter den besonders - jzksräfsärmuntekskanem, 
vorzuschreibenden Bedingungen und "0 erah, Br- 
Controlen, vom Centner 5 — 8 45 e Korben 
——— .. 4 7= 
"O gewöhnlichen, d. b. solchen, 
welcher nach dem Ergebnisse 
der darüber von der Steuer- 
behörde anzuordnenden Er- 4 um us- 
mittelungen krystallisirbaren 
Zucker gar nicht oder nur 
in geringer Menge enthält. 2 — 3 30 
  
  
  
  
  
  
Hiernach haben sich Unsere Steuer- und Zollbeamte, ingleichen die Abgabepflichtigen 
zu achten. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser Körigliches 
Siegel beidrucken lassen. 
So geschehen zu Dresden, am 6ten August 1855. 
Johann. 
Johann Heinrich August Behr. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.