Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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6#27. Vom Tage der Auflösung eines Patrimonialgerichts an gehen die aus der 
Gerichtsbarkeit fließenden Rechte, sowie die mit ihr verbundenen Nutzungen und Lasten auf 
den Staat über. 
& 28. Das nach den Bestimmungen der allgemeinen Städteordnung bei den Stadt- 
gerichten angestellte, von der Oberbehörde bestätigte richterliche Personal wird unter der 
Voraussetzung, daß das Richteramt dessen Haupterwerb begründete, unter Gewährung des- 
jenigen für dasselbe bestimmten Dienstgehaltes, in welchem der Inhaber oder sein Dienst- 
vorgänger am 1sten Januar 184 8 gestanden hat, vom Staate übernommen. 
Ebenso werden andere Patrimonialrichter, ingleichen die bei städtischen und Patrimonial-= 
gerichten angestellten Subalternen, dafern sie vor dem 1 sten Januar 184 8 auf Lebenszeit 
angestellt worden und diese Anstellung ihren Haupterwerb begründet, in den Staatsdienst 
übernommen und ihnen der von ihnen am isten Januar 1848 bezogene feste Gehalt ge- 
währt. Haben Beamte dieser Elasse neben ihrem firen Gehalte oder anstatt desselben für 
dieselbe Dienstleistung gewisse Sporteln zu beziehen gehabt, so ist der durchschnittliche Be- 
trag derselben bei Auswerfung des künftigen Dienstgenusses annähernd zu berücksschtigen. 
Den im vorstehenden Absatze benannten Patrimonialrichtern und Gerichtssubalternen, 
welchen bereits vor dem Jahre 184 8 eine Pension zugesichert war, ingleichen denjenigen 
städtischen richterlichen Beamten, welche schon am isten Januar 1848 pensionsberechtigt 
waren, wird bei eintretender Penskonirung die Dienstzeit von Uebernahme des gegenwärtig 
von ihnen bekleideten oder eines etwaigen früheren, einen Pensionsanspruch gegen denselben 
Gerichtsinhaber begründenden Amtes an berechnet. Die Höhe ihrer Pension richtet sich 
nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 2 sten April 1851. 
Darauf, daß richterlichen Beamten wiederum eine Richterstelle übertragen werde, 
können sie keinen Anspruch machen. 
Auch auf Anstellung anderer bei Patrimonialgerichten zeither in Dienstleistung ge- 
wesenen Gerichtsverwalter, sowie des bei ihnen und den Stadtgerichten befindlichen, ohne 
Zusicherung lebenslänglicher Anstellung angenommenen Subalternpersonals wird, insoweit 
diese Geschäfte deren hauptsächlichen Erwerb begründeten, möglichst Bedacht genommen werden. 
§ 29. Mit dem Uebergange jeder einzelnen Gerichtsbarkeit auf den Staat wird 
1) die Verbindlichkeit zu Uebertragung der bei derselben erwachsenden Untersuchungs- 
kosten, soweit dazu Gerichtsinhaber oder Patrimonialgerichtsunterthanen zeither noch ver- 
pflichtet waren, auf die Staatscasse übernommen, wie denn auch 
2) von derselben Zeit an der für Ausübung der Gerichtsbarkeit etwa zu erlegende 
Canon oder Pachtzins in Wegfall kommt. 
Die Verbindlichkeit von Amtsunterthanen zu Uebertragung von Untersuchungskosten 
hört mit Publication dieses Gesetzes auf.
	        
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