Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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*30. Das Gesetz vom 23sten November 184 8 wird hiermit aufgehoben. 
* 31. Ueber die Anwendung dieses Gesetzes auf die dem Hause Schönburg gehörigen 
Receßherrschaften Glauchau, Waldenburg, Lichtenstein, Hartenstein und Stein wird seiner 
Zeit, insoweit dabei die receßmäßigen Verhältnisse in Frage kommen, nur nach Einver- 
nehmen und mit Einverständniß desselben Bekanntmachung erfolgen. 
IV. Schlußbestimmung. 
#32. Unsere Ministerien sind, ein jedes innerhalb seines Geschäftskreises, ermächtigt, 
zu Ausführung dieses Gesetzes die näheren Anordnungen zu treffen, auch die bei Anwend- 
ung desselben sich etwa ergebenden Zweifel zu entscheiden. Solche Entscheidungen sind in 
dem Gesetz= und Verordnungsblatte bekannt zu machen und bleiben sodann maaßgebend, 
bis durch ein Gesetz Abänderung erfolgt. 
Urkundlich haben Wir dieses 
Gesetz 
eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 1 lten August 1855. 
Johann. 
Dr. Ferdinand Zschinsky. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
□ 
Bestimmungen, 
die rechtlichen und politischen Verhältnisse der zeitherigen Gerichtsinhaber betreffend. 
# 1. Wo für Schriftsässigkeit und Gerichtsbarkeit von den zeitherigen Gerichtsin- 
habern ein Canon oder Pachtzins, oder irgend eine andere Abgabe entrichtet wurde, kom- 
men solche, sie mögen Namen haben, welche sie wollen, in Wegfall. 
6#2. Die nachstehend verzeichneten, nach dem Uebergange der Gerichtsbarkeit auf den 
Staat, den früheren Gerichtsinhabern verbleibenden Rechte und Befugnisse verbleiben auch 
den Stadträthen in Betreff der Dorfschaften, wo ihnen die Gerichtsbarkeit zeither zustand, 
insoweit nicht besondere Gesetze Ausnahmen festsetzen. 
 
	        
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