Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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6#8. Sie bebalten sonach auch die active und passive Wahlfähigkeit (Stimmrecht 
und Wählbarkeit) rücksichtlich der den Rittergutsbesitzern in beiden Kammern zustehenden 
Stellen. 
69. In Beziehung auf das Verhältniß zu den Gemeinden gelten folgende Be- 
stimmungen: 
1) die Gutsherren sind als solche und rücksichtlich ihrer Rittergüter nicht Mitglieder 
der Gemeinde. 
2) Insofern sie als Besitzer bäuerlicher Grundstücke der Gemeinde angehören, können sie 
a) die Uebernahme von Gemeindeämtern ablehnen, auch 
b) in den Gemeindeversammlungen durch Beauftragte ihre Stimmen abgeben lassen. 
3) Wenn von den Behörden Vorladungen, Verfügungen oder Bekanntmachungen an 
die Gemeinden ergehen, so sollen dieselben an die Gutsherren besondere Verfügungen rich- 
ten und dieselben unmittelbar, nicht durch die Ortsgerichte, auch, soweit sie nicht als Partei 
kostenpflichtig sind, unentgeltlich behändigen lassen. 
Die Behörden haben sich hierbei, wie überhaupt, eines den Verhältnissen der Guts- 
herren angemessenen Geschäftsstyls zu bedienen. 
4) Sie erhalten auf Verlangen unentgeltlich ein Exemplar des Gesetz= und Verord- 
nungsblattes. 
5) Vor ausdrücklicher Ertheilung der Heimathsangehörigkeit sind sie mit ihrer Er- 
klärung zu hören. Im Falle eines Widerspruchs entscheidet das Gerichtsamt und auf 
eingewendeten Recurs die Kreisdirection. 
In Betreff der Aufnahme von Ausländern ist demjenigen nachzugehen, was § 7 des 
Gesetzes vom 2ten Juli 1852, die Erwerbung und den Verlust des Unterthanenrechts im 
Königreiche Sachsen betreffend, und &§ 7 der dazu gehörigen Ausführungsverordnung (Ge- 
setz- und Verordnungsblatt, Seite 241 und 249) vorschreibt. 
6) Es steht ihnen frei, gegen die Aufnahme von Hausgenossen Erinnerungen zu stellen, 
soweit sie nach dem Heimathsgesetze zulässig sind. 
7) Sie sind bei solchen Gemeindebeschlüssen, welche einer Genehmigung der Behörde 
bedürsen, zuvor mit ihrem Gutachten zu vernehmen und können Bemerkungen, die sie in 
Ansehung der Gemeindeangelegenheiten, der Verwaltung des Gemeindevermögens und in 
Betreff der zu Gemeindeämtern gewählten Personen zu machen haben, unter Stellung ge- 
eigneter Anträge der Behörde mittheilen. 
8) Die Gutsherren und ihre Angehörigen, sowie ihre Gebäude und Gehöfte, sind der 
Aufsicht der Ortsgerichtspersonen entnommen. Diese wird vielmehr unmittelbar von dem 
Gerichtsamte ausgeübt. 
# 10. Den Gutsherren verbleiben diejenigen mit dem Patronate über Kirchen und
	        
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