Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(157 ) 
Gutsherrn als einer mit öffentlicher Autorität bekleideten Person bei Ausübung seiner 
obrigkeitlichen Befugnisse Achtung und Folgsamkeit schuldig, wie denn auch ferner jede 
gegen ihn verübte Unanständigkeit, Beleidigung oder Widerspenstigkeit als ein Vergehen 
gegen eine obrigkeitliche Person geahndet werden soll. 
23. Die Gutsherren sind wegen der ihnen zustehenden Polizeiaufsicht keineswegs 
als Officianten oder Organe der Gerichtsämter zu betrachten. Vielmehr wird ihr gegen- 
seitiges Verhältniß dahin bestimmt, daß 
1) die Gutsherren, insoweit ein weiteres Einschreiten des Gerichtsamtes nöthig wird, 
dießfalls an letzteres Anträge stellen und davon, was sie in ihrem Wirkungskreise gethan, 
Anzeige machen; 
2) das Gerichtsamt bei den Gutsherren Erkundigungen einzieht und denselben Mit- 
theilungen macht. 
Insbesondere hat das Gerichtsamt, wenn es eine bereits getroffene Verfügung der 
Gutsherren abzuwenden oder wieder aufzuheben sich veranlaßt findet, ihnen hiervon Nach- 
richt zu geben, auch, bevor es an gutsherrlichen Orten eine allgemeinere localpolizeiliche 
Einrichtung trifft, dieselben zuvor mit ihrem Gutachten zu hören. 
Desgleichen haben die Ortsgerichtspersonen die von dem Gerichtsamte an sie ergehenden 
polizeilichen Verfügungen dem Gutsherrn jedesmal mitzutheilen. 
§ 24. Beschwerden gegen Ueberschreitung der den Gutsherren zustehenden polizei- 
lichen Autorität und Befugnisse sind von dem Gerichtsamte zu erörtern und unbeschadet 
des Rechts, der Beschwerde selbst in dem vorliegenden Falle abzuhelfen, an die Kreisdirection 
zur Entschließung einzuberichten. Nicht minder entscheidet dieselbe über Meinungsverschie- 
denheiten, welche zwischen den Gutsherren und dem Gerichtsamte bei Ausübung der den 
Ersteren zustehenden Befugnisse vorkommen. 
&25. Für ihre Person, sowie rücksichtlich ihrer Güter stehen die Gutsherren in poli- 
zeilicher Hinsicht unmittelbar unter dem Gerichtsamte. 
#26. Ist der Gutsherr nicht anwesend, oder will er sich der ihm zustehenden Polizei- 
aufsicht (&J 19 fg.) nicht unterziehen, oder ist er überhaupt oder in einzelnen Fällen daran 
verhindert, so kann er dazu ein für allemal einen am Orte selbst wohnhaften geeigneten 
Stellvertreter ernennen. 
Diese Wahl ist der Amtshauptmannschaft und dem Gerichtsamte anzuzeigen und un- 
terliegt der Bestätigung der ersteren. Sie kann von derselben, wenn ihr Bedenken gegen 
die Person oder Befähigung des Stellvertreters beigehen, unter Angabe der Gründe ver- 
weigert oder auch wieder zurückgezogen werden. Es findet dagegen kein Recurs, sondern 
nur Beschwerde bei der Kreisbehörde und dem Ministerium des Innern Statt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.