Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Wird ein geeigneter Stellvertreter nicht ernannt, so steht, statt des abwesenden Guts-- 
herrn, die Polizeiaufsicht, wie in den amtsunmittelbaren Ortschaften, den Ortsgerichts- 
personen unmittelbar und selbstständig zu. 
Für eine Abwesenheit, welche ihn behinderte, die vorstehend erwähnten Befugnisse 
persönlich auszuüben, ist es übrigens nicht zu achten, wenn der Gutsherr von mehreren 
benachbarten ihm zugehörigen Rittergütern auf dem einen oder anderen seinen Wohnsitz hat. 
& 27. Vorstehende Rechte und Befugnisse kommen allen denjenigen Gutsherren zu, 
welche seit dem 1 ten August 1833 ihre Gerichte an den Staat abgetreten haben. Sie 
können Denjenigen auf Zeit oder für die Dauer ihres Besitzes entzogen werden, welche 
sich überhaupt der politischen Ehrenrechte verlustig gemacht haben. 
 
	        
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