Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(159 ) 
Gesetz, 
die Einsetzung von Friedensrichtern betreffend; 
vom 11ten August 1855. 
Wodg, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 2c. 
haben beschlossen und verordnen, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
&1. Zur Unterstützung und zum Beirathe der Verwaltung wird für jeden gerichts- 
amtlichen Sprengel aus der Mitte der größeren Grundbesitzer, sowie der sonst durch Ver- 
mögen, größeren Gewerbsbetrieb oder persönliche Stellung ausgezeichneten Einwohner des 
Bezirks eine Anzahl Personen vom Könige als Friedensrichter bestellt. 
Es wird dabei das Absehen insbesondere auf solche Besitzer von vormals mit eigener 
Gerichtsbarkeit versehen gewesenen Gütern gerichtet werden, welche sich der Ausübung ihrer 
obrigkeitlichen Rechte (§& 1 des Gesetzes vom heutigen Tage, verbunden mit Beilage O) 
eifrig unterziehen. 
. Die Zahl der für die einzelnen Gerichtssprengel zu bestellenden Friedensrichter 
hängt von der Bestimmung des Königs ab, wird jedoch dergestalt bemessen werden, daß 
sie für jeden amtshauptmannschaftlichen Bezirk im Ganzen nicht unter 15 und nicht über 
30 beträgt. 
& 3. Die Ernennung der Friedensrichter erfolgt auf Vorschlag einer kreis= und, was 
die Oberlausitz betrifft, provincialständischen Commission, welche eine durch das Ministerium 
des Innern dem Könige vorzulegende Candidatenliste aufzustellen hat, die, unter Berück- 
sichtigung der im §# 1 bezeichneten Kategorien und Gesichtspunkte, sowie der einzelnen Ge- 
richtssprengel, mindestens das Zweifache der zu besetzenden Stellen umfassen muß. 
Die Commission besteht aus dem Kreisvorsitzenden oder dessen Stellvertreter, in der 
Oberlausitz dem Landesältesten oder Landesbestallten und sechs, in dem betreffenden amts- 
hauptmannschaftlichen Bezirke ansässigen Grundbesitzern — drei ritterschaftlichen und drei 
bäuerlichen oder dem Gewerbstande angehörigen —. Die ritterschaftlichen werden auf 
ritterschaftlichen Kreis= und Provinciallandtagen aus der Mitte der betreffenden Corporation 
gewählt, vie übrigen auf Vorschlag der Amtshauptmannschaft von der Kreisbehörde er- 
nannt. In der Oberlausitz erfolgt die Wahl der letzteren auf Provinciallandtagen durch 
die Stände vom Lande. 
Die näheren Bestimmungen über die Bildung der Commissionen, ihre periodische Er- 
neuerung und das Verfahren bei Aufstellung der Candidatenliste bleiben der Verordnung 
vorbehalten. 
1855. 27
	        
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