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Im Allgemeinen hat das Gerichtsamt in seinen amtlichen Beziehungen zu den Frie-
densrichtern sich der dem Verhältnisse der letzteren als selbstständiger ihm zugeordneter Hülfs-
beamte entsprechenden Geschäftsformen zu bedienen.
10. Verfügungen, welche dem nach der Beilage sub O zu dem Gesetze vom heu-
tigen Tage den vormaligen Gerichtsherren vorbehaltenen Wirkungskreise angehören, hat
der Friedensrichter innerhalb der früher unter Patrimonialgerichtsbarkeit gehörigen Bezirke
nur dann unmittelbar zu treffen, wenn
a) der Gutsherr auf Ausübung der ihm zustehenden polizeilichen Befugnisse für seine
Person verzichtet hat, oder deren verlustig geworden ist, oder wenn derselbe
b ohne einen Stellvertreter ernannt zu haben, abwesend ist, oder
C) nach vorgängiger Erinnerung des Friedensrichters der Sache sich nicht annimmt,
oder
d) wenn Gefahr im Verzuge ist.
Es ist jevoch in den unter c, d gedachten Fällen dem Gutsherrn von der getroffenen
Anordnung baldthunlichste Nachricht zu geben.
&11. Unter Vermittelung der Amtshauptmannschaft und Vernehmung des Gerichts-
amtes ist für die einem Gerichtssprengel angehörigen Friedensrichter eine Vereinigung dar-
über zu treffen, auf welche Ortschaften und Gegenden des Gerichtssprengels sich die Wirk-
samkeit eines jeden derselben beziehen soll. Hierbei sind solchen Friedensrichtern, welche
früher Patrimonialgerichtsherren waren, soweit thunlich, die an ihren früheren Gerichts-
bezirk sich anschließenden Ortsfluren zuzuweisen. In Zweifelsfällen entscheidet die Ansicht
des Amtshauptmanns mit Vorbehalt der Berufung an die Kreisdirection, welcher über-
haupt die getroffene Bezirkseintheilung zur schließlichen Genehmigung anzuzeigen ist.
In Abwesenheits= und Behinderungsfällen haben sich die Friedensrichter eines Ge-
richtssprengels nach zu treffender Abrede und nöthigenfalls nach Bestimmung der Amts-
hauptmannschaft unter einander zu vertreten.
* 12. Oas friedensrichterliche Amt hat die Bedeutung eines bürgerlichen Ehren-
amtes und wird unentgeltlich verwaltet.
& 13. Den mit Besorgung der friedensrichterlichen Geschäfte verbundenen Bureau-
aufwand hat der Friedensrichter aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
§ 14. Jeder Friedensrichter ist bei Antritt seines Amtes unter Zugrundelegung
der der Verordnung vom 2ten November 1837 unter B. beigefügten Eidesformel bei der
Bezirksamtshauptmannschaft mittels an Eidesstatt abzugebenden Handschlags in Pflicht zu
nehmen.