Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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quittirten Rechnung verbliebener Rückstand gefordert, oder eine ertheilte Quittung ange— 
fochten wird, so kann dieses nicht bei dem vormaligen Gerichtsstande der geführten Ver— 
waltung geschehen. 
Art. 23. Entschädigungsansprüche wegen Verbrechen oder Vergehen, 
deren sich Unterthanen des einen Staates in dem Gebiete des anderen schuldig gemacht 
haben, und welche nach den Gesetzen jenes ersten Staates mit peinlicher oder bürgerlicher 
Strafe bedroht sind, können, wenn sie nicht im Strafverfahren ihre Erledigung gefunden 
haben (vergl. Art. 37), auch selbstständig bei dem Gerichte des Orts, wo die strafbare 
Handlung begangen worden ist, geltend gemacht werden, sofern dem Beklagten die erste 
Ladung auf die Klage in dem Gerichtsbezirke insinuirt werden kann. 
Art. 24. Jede Intervention, die nicht eine besonders zu behandelnde Rechtssache 
in einen schon anhängigen Proceß einmischt, sie sei eine Haupt= oder Neben-Intervention, 
betreffe den Kläger oder den Beklagten, sei nach vorgängiger Streitankündigung oder ohne 
dieselbe geschehen, begründet gegen den ausländischen Intervenienten die Gerichtsbarkeit des 
Staates, in welchem der Hauptproceß geführt wird. 
Art. 25. Sobald vor irgend einem der in den bisherigen Artikeln bestimmten Ge- 
richtsstände eine Sache rechtshängig geworden ist, so ist der Streit daselbst zu beendigen, 
ohne daß die Rechtshängigkeit durch Veränderung des Wohnsitzes oder Aufenthalts 
des Beklagten gestört oder aufgehoben werden könnte. 
Die Rechtshängigkeit einzelner Klagesachen wird durch die legale Insinuation der 
Ladung zur Einlassung auf die Klage für begründet erkannt. 
Art. 26. Alle Verfügungen und Urtheile in bürgerlichen Rechtssachen, welche von 
einem nach diesem Vertrage zuständigen Gerichte des einen Staates ergangen und einem 
Angehörigen des anderen Staates zu eröffnen oder zuzustellen sind, werden auf Ersuchen 
jenes Gerichts durch das der betreffenden Partei vorgesetzte Gericht eröffnet oder zugestellt. 
Ebenso haben die Gerichte beider Staaten die an sie in bürgerlichen Rechtssachen er- 
gehenden Requisitionen um Vernehmung von Zeugen, Vornahme von Augenscheinen oder 
dergleichen gegenseitig zu vollziehen. Das regquirirende Gericht hat für Berichtigung der 
von dem anderen festgesetzten Kosten zu sorgen. 
Art. 27. Wenn der Angehörige des einen Staates, welcher einen Rechtsstreit vor 
einem Gerichte des anderen Staates zu führen hat, durch ein Zeugniß seiner ordentlichen 
Obrigkeit nachweist, daß sein Vermögen und Erwerb nicht hinreicht, um, ohne Beschränk- 
ung des nothwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie, die Kosten des Pro- 
cesses zu bestreiten, so kann er verlangen, nach den in dem anderen Staate geltenden ge- 
setzlichen Bestimmungen zum Armenrechte zugelassen zu werden.
	        
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