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Strafgesetzbuch
das Konigreich Sachsen.
Erster Theil.
Allgemeine Vorschriften über Verbrechen und deren Bestrafung.
Erstes Capitel.
Vorschriften über die Anwendung des Gesetzbuchs.
Art. 1.
Handlungen, welche nach dem Strafgesetzbuche zu beurtheilen sind.
Die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzbuchs finden Anwendung auf solche Hand-
lungen und Unterlassungen, welche nach den Worten oder nach dem Sinne der einzelnen
Bestimmungen desselben mit Strafe bedroht sind.
Art. 2.
Personen, welche nach dem Strafgesetzbuche beurtheilt werden.
Inländer werden wegen aller im Inlande oder Auslande begangenen Verbrechen nach
den Vorschriften dieses Gesetzbuchs bestraft.
Art. 3.
Fortsetzung.
Ausländer, welche wegen eines im Inlande oder Auslande begangenen Verbrechens
vor inländischen Gerichten zur Untersuchung zu ziehen sind, werden ebenfalls, jedoch mit
der im Art. 8 angegebenen Ausnahme, nach den Bestimmungen dieses Gesetzbuchs bestraft.
Art. 4.
Voraussetzungen der Untersuchung eines von einem Ausländer verübten Verbrechens.
a) bei Exterritorialen 2c.
Gegen Personen, welche nach den Grundsätzen des Völkerrechts die Erxterritorialität
genießen, und überhaupt gegen Ausländer, welche von ihrer Regierung zur Besorgung
gewisser Geschäfte nach Sachsen gesendet und in dieser Eigenschaft bei der diesseitigen Re-
gierung beglaubigt sind, deren Ehefrauen, zum Hausstande gehörige Kinder und nicht