Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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den durch das Gesetz besonders bestimmten Fällen auch mittels richterlichen Erkenntnisses 
geschärft werden, entweder 
1) durch hartes Lager bis zu dreißig Tagen, oder 
2) durch Entziehung warmer Kost bis zu sechszig Tagen, oder 
3) bei Verbrechern, deren Leibesbeschaffenheit es gestattet, durch körperliche Züchtigung 
bis zu sechszig Ruthenhieben. 
Die Art der Schärfung hat der Richter in dem Erkenntnisse nicht auszudrücken, wohl 
aber das Maaß derselben, und zwar in der Art zu bestimmen, daß entweder auf eine volle, 
oder auf eine Zweidritttheils- oder auf eine Dritttheils-Schärfung erkannt wird. 
Ueber die Wahl zwischen den verschiedenen Schärfungsmitteln und über die Zwischen— 
räume der Vollstreckung bei den unter 1 und 2 genannten, bei denen die im dritten Ab- 
satze des Art. 12 getroffene Bestimmung ebenfalls gilt, sowie über die Art der körperlichen 
Züchtigung entscheidet die Direction der Anstalt nach den im Art. 12 enthaltenen Grund- 
sätzen. Körperliche Züchtigung soll jedoch nur bei solchen Verbrechern, welche bereits 
wenigstens einmal Zuchthausstrafe oder wegen eines vorsätzlichen Verbrechens Arbeitshaus- 
strafe verbüßt haben, gewählt werden. Auch soll, wenn in einem Falle, wo schon nach 
Art. 12 eine Schärfung eintritt, auf Schärfung erkannt ist, jedenfalls nur eine dieser 
Schärfungen durch körperliche Züchtigung vollstreckt werden. 
Lebenslängliche Zuchthausstrafe ist durch das Erkenntniß niemals zu schärfen. 
Tritt neben der im Art. 12 angeordneten Schärfung auch eine nach dem gegenwär- 
tigen Artikel erkannte Schärfung ein, so ist, dafern die eine oder die andere derselben durch 
körperliche Züchtigung vollstreckt wird, diese zuerst zum Vollzuge zu bringen und mit der 
zweiten Schärfung so lange Anstand zu nehmen, bis nach dem Ermessen des Arztes die 
letztere, ohne durch die erlittene körperliche Züchtigung erschwert zu werden, vollstreckt werden 
kann. Werden dagegen andere Schärfungsmittel gewählt, so ist die erkannte Schärfung 
nicht früher, als nach Ablauf von dreißig Tagen von der Beendigung der nach Art. 12 
eintretenden an gerechnet, zu vollziehen. 
Art. 15. 
Arbeitshausstrafe. 
Die Arbeitshausstrafe wird im Arbeitshause verbüßt. 
Die Sträflinge tragen die vorgeschriebene einfarbige Kleidung und werden zur Arbeit 
angehalten. 
Art. 16. 
Schärfungen der Arbeitshausstrafe. 
Die im Art. 12, erster Absatz, sowie die im Art. 14 unter 1 und 2 angegebenen 
Schärfungen finden unter den, in den angezogenen Artikeln ersichtlichen Voraussetzungen 
und Bestimmungen auch bei der Arbeitshausstrafe Statt.
	        
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