Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Unter derselben Bedingung kann eine gleiche Verwandlung einer solchen Gefängniß- 
strafe stattfinden, wenn Jemand sich einer Verletzung der Eigenthumsrechte aus Eigennutz, 
Bosheit oder Muthwillen, oder der vorsätzlichen Körperverletzung, oder der widernatür- 
lichen Unzucht schuldig gemacht und wegen desselben oder eines gleichartigen Verbrechens 
(Art. 83) bereits zweimal Freiheits= oder Handarbeitsstrafe erlitten hat. 
Ueber die Vollstreckung der körperlichen Züchtigung gelten die im Art. 12 getroffenen 
Bestimmungen. Es dürfen jevoch bei höher ansteigenden Gefängnißstrafen nicht mehr als 
drei Wochen in körperliche Züchtigung verwandelt werden. 
Drei Ruthenhiebe sind einem Tage einfacher Gefängnißstrafe (Art. 35) gleich zu achten. 
Art. 25. 
Abkürzung von Gefängnißstrafen durch Schärfung. 
Desgleichen kann bei Vagabunden und Bettlern, sowie bei Personen, welche wegen 
eines der im zweiten Absatze des vorigen Artikels genannten Verbrechen, wenn auch zum 
ersten Male, zur Strafe zu ziehen sind, dafern ihnen eine im Gerichtsgefängnisse zu ver- 
büßende Gefängnißstrafe zuerkannt wird, diese Strafe durch Entziehung warmer Kost bis 
zu sechszig Tagen, mit den im Art. 12 angegebenen Beschränkungen, geschärft werden; es 
ist jedoch solchenfalls die erkannte Gefängnißstrafe um die Hälfte der Tage, an welchen die 
Schärfung vollzogen wird, zu verkürzen. 
Art. 26. 
Geldstrafe. 
Gelostrafen sind nur in den Fällen zulässig, wo solche in Gesetzen oder Verordnungen 
ausdrücklich angedroht sind. 
Art. 27. 
Fälle, wo statt der Geldstrafe auf Gefängnißstrafe zu erkennen ist. 
Geldstrafe ist nicht zulässig gegen Gemeinschuldner und unter Vormundschaft gestellte 
Verschwender. 
Wo hiernach Geldstrafe unzulässig ist, hat der Richter, wenn im Gesetze Geld= oder 
Gefängnißstrafe angedroht ist, lediglich von der letzteren Gebrauch zu machen, und wo das 
Gesetz nur Geldstrafe androht, statt derselben auf Gefängniß, und zwar dergestalt, daß ein 
Tag Gefängniß einem Geldbetrage von zehn Groschen bis zu fünf Thalern gleich geachtet 
wird, zu erkennen. 
Art. 28. 
Verwandlung der Geldstrafe. 
Kommen die im vorigen Artikel gedachten Verhältnisse zu Tage, nachdem bereits auf 
Geldstrafe erkannt ist, oder wird die erkannte Geldstrafe innerhalb der dem Verurtheilten 
zu gestattenden Frist, welche nicht über vier Wochen betragen darf, nicht entrichtet, so hat der
	        
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