Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Richter, welcher das Erkenntniß gesprochen, dieselbe nach dem im vorigen Artikel angege- 
benen Maaßstabe in Gefängnißstrafe zu verwandeln. 
Es darf jedoch bei Verbrechen, wo die Strafdrohung auf beiderlei Strafarten gerichtet 
ist, die statt der erkannten Geldstrafe eintretende Gefängnißstrafe den Höchstbetrag derjeni- 
gen Gefängnißstrafe, welche für dieses Verbrechen neben der Geldstrafe im Gesetze ange- 
droht ist, nicht übersteigen. 
Dem zu Geldstrafe Verurtheilten, mit Ausnahme der im Artikel 27, erster Absatz, 
genannten Personen, bleibt auch nach der Verwandlung der Strafe das Befugnifß, sich durch 
Erlegung des Strafgeldbetrags, soweit er durch die erstandene Gefängnißstrafe noch nicht 
getilgt ist, von der letzteren frei zu machen. 
Dagegen bleibt es, mit obiger Ausnahme, auch dem Richter unbenommen, der Ver- 
wandlung ungeachtet die erkannte Geldstrafe, wenn er solches für angemessener achtet, aus 
dem Vermögen des Verurtheilten einzubringen. 
Art. 29. 
Besondere Bestimmung. 
In Fällen, wo das Gesetz die Geldstrafe neben der Gefängnißstrafe oder statt derselben 
zuläßt, hat der Richter gegen Personen, welche in öffentlichen Aemtern stehen, oder in städti- 
schen oder ländlichen Gemeinden communliche Ehrenämter bekleiden, dafern nicht die im 
Art. 27 erwähnten Verhältnisse entgegenstehen, nur von der Geldstrafe Gebrauch zu machen. 
Art. 30. 
Anrechnung der Untersuchungshaft. 
Wenn die Untersuchungshaft gegen einen Angeschuldigten ohne genügenden Grund 
verhängt, oder ohne sein Verschulden verlängert worden ist, so kann hierauf bei Zuerkenn- 
ung einer zeitlichen Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe dergestalt Rücksicht genommen wer- 
den, daß dieselbe durch die erlittene Haft ganz oder zum Theile für verbüßt geachtet wird. 
An die im Artikel 32 enthaltenen Beschränkungen der Strafdauer ist der Richter hier- 
bei nicht gebunden. 
Art. 31. 
Verweis. 
Ein Verweis findet Statt, wenn die dem Angeschuldigten zur Last fallende Handlung 
mit Gefängnißstrafe oder mit Geldstrafe, beides ohne Festsetzung eines Mindestbetrags, be- 
droht ist, und der Richter auch das geringste Maaß dieser Strafen unter den besonderen 
Umständen des Falles nicht angemessen findet. 
Der Verweis wird von dem Richter mündlich an Gerichtsstelle, oder schriftlich ertheilt, 
auch kann auf Verschärfung des mündlichen Verweises durch Zuziehung der durch das Ver-
	        
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