Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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gehen verletzten Personen erkannt werden. Den Letzteren ist von dem Richter solches zu 
eröffnen, und ihnen das Erscheinen bei der Verweisertheilung frei zu stellen. 
Art. 32. 
Bestimmungen über das Maaß der Strafen. 
Die Zuchthausstrafe ist lebenslänglich oder zeitlich. 
Zeitliche Freiheitsstrafen dürfen unter keiner Bedingung auf eine längere als dreißig- 
jährige Dauer erkannt werden. Außerdem soll, wo das Gesetz nicht ausdrücklich etwas 
Anderes bestimmt, Zuchthausstrafe nicht unter einem Jahre, Arbeitshausstrafe nicht unter 
vier Monaten, Gefängnißstrafe nicht unter einem Tage, erkannt werden. 
Bei der Dauer aller auf eine gewisse Zeitfrist bestimmten Freiheitsstrafen ist der Tag 
zu vier und zwanzig Stunden, die Woche zu sleben Tagen, der Monat und das Jahr nach 
der gewöhnlichen Kalenderzeit zuberechnen. 
Auch sollen Arbeitshaus= und zeitliche Zuchthausstrafe, wo nicht das Gesetz etwas 
Anderes bestimmt, nicht nach kleineren Zeitabschnitten, als nach Monaten erkannt werden. 
Ueberschüsse, welche sich bei vorkommender Verwandlung einer geringeren in eine höhere 
Strafart (Art. 17, 81)0 ergeben, kommen in Wefgfall. 
Geldstrafe ist nicht unter zehn Groschen zu erkennen. 
Art. 33. 
Vorschrift über Bruchtheilstrafen. 
In Fällen, wo die angedrohte Strafe oder der Mindestbetrag derselben in Bruchtheilen 
einer an einer anderen Gesetzstelle angedrohten Strafe ausgedrückt ist, hat der Richter zwar 
zunächst sich an die daselbst angedrohte Strafart, oder die mehreren daselbst angedrohten 
Strafarten, zu halten; erreicht jedoch die in dem vorliegenden Falle zu erkennende Strafe 
nicht den im Artikel 32 bestimmten gesetzlichen Mindestbetrag der fraglichen Strafart, so 
ist auf die nächst niedrigere, unter Berücksichtigung des im Artikel 35 bestimmten Geltungs- 
verhältnisses der verschiedenen Strafarten, zu erkennen. Es ist jedoch in diesem Falle von 
der Arbeitshausstrafe nicht in längerer Dauer, als der eines Jahres, von der Gefängniß- 
strafe nicht in längerer Dauer, als der von vier Monaten, Gebrauch zu machen. 
Art. 34. 
Fortsetzung. 
In Fällen, wo der Höchstbetrag der Strafe auf die im vorigen Artikel gedachte Weise 
bestimmt ist, hat der Richter zwischen allen denjenigen Strafsätzen die Wahl, die weder der 
Art noch der Dauer nach höher sind, als dieser Höchstbetrag. 
Besteht derselbe jedoch in Zuchthaus= oder Arbeitshausstrafe, so kann von der Gefäng- 
nißstrafe nur in der Oauer bis zu vier Monaten Gebrauch gemacht werden, dafern nicht
	        
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