Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(191) 
für das fragliche Verbrechen überhaupt neben der höheren Strafart zugleich Gefängnißstrafe 
in längerer Dauer, als von vier Monaten, angedroht ist. 
Art. 35. 
Verhältniß der Strafarten. 
Wo es auf eine Vergleichung der verschiedenen Strafarten ankommt, ist die Todes— 
strafe und die lebenslängliche Zuchthausstrafe einer dreißigjährigen Zuchthausstrafe gleich 
zu achten. 
Das Verhältniß der Freiheitsstrafen zu einander wird dahin bestimmt, daß einjährige 
Zuchthausstrafe einer Arbeitshausstrafe von einem Jahre und sechs Monaten, einjährige 
Arbeitshausstrafe einer Gefängnißstrafe von einem Jahre und sechs Monaten gleich zu 
achten ist. 
Ferner sollen bei geschärfter Gefängnißstrafe (Art. 18) je zwei Tage, an welchen die 
Schärfung der Gefängnißstrafe zu vollziehen sein würde, drei Tagen einfacher Gefängniß— 
strafe gleich geachtet werden. Auf die Geltung der Zuchthaus- und der Arbeitshausstrafe 
haben die Schärfungen derselben (Art. 12, 13, 14, 16) keinen Einfluß. 
Art. 36. 
Von den Folgen gewisser Strafen. 
Wirklich erlittene Zuchthausstrafe zieht als nothwendige Folge den Verlust aller poli— 
tischen Ehrenrechte, der Ehrenzeichen, des Ranges, des Titels, der academischen Würden, 
des Staatsdienstes und anderer öffentlicher Aemter, sowie der Advocatur und des Notariats 
nach sich. 
Gewerbtreibende, einem Innungsverbande angehörige Personen können zwar das Ge— 
werbe fortsetzen, oder das Meisterrecht, wenn sie solches noch nicht gehabt, erlangen, dürfen 
jedoch den Innungsversammlungen nicht beiwohnen. Nichtsdestoweniger sind sie verbunden, 
die üblichen Innungsbeiträge zu entrichten. 
Außerdem zieht die zuerkannte oder erlittene Zuchthausstrafe diejenigen Folgen nach 
sich, welche in anderen Gesetzen daran geknüpft sind. 
Die Arbeitshaus- und Gefängnißstrafe, sowie alle anderen Strafarten ziehen nur die— 
jenigen Folgen nach sich, welche in anderen Gesetzen daran geknüpft sind. 
Drittes Capitel. 
Von Vollendung und Versuch verbrecherischer Handlungen. 
Art. 37. 
Vollendung des Verbrechens. 
Ein Verbrechen ist vollendet, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung beendigt und, 
im Falle ein gewisser Erfolg zu den gesetzlichen Erfordernissen des Verbrechens gehört, auch
	        
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