Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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dieser eingetreten ist. (Vergl. die besonderen Bestimmungen in Art. 186, 211, 224, 
273, 328, 358). 
Art. 38. 
Begriff des Erfolgs. 
Als Erfolg ist jede Wirkung anzusehen, welche durch die Handlung oder Unterlassung 
des Verbrechers verursacht worden ist, gesetzt auch, daß zur Hervorbringung derselben Um- 
stände mitgewirkt haben, welche der Verbrecher nicht vorhergesehen hatte. (Vergl. jevoch 
Art. 46 bis mit 49). 
Art. 39. 
Begriff des Versuchs. 
Handlungen und Unterlassungen, wodurch die Ausführung eines unvollendet gebliebe- 
nen vorsätzlichen Verbrechens angefangen worden, sind als Versuch desselben zu bestrafen. 
(Vergl. jevoch Art. 47 und die besonderen Bestimmungen in Art. 117, 224, 323). 
Art. 40. 
Beendigter und nicht beendigter Versuch. 
Der Versuch ist ein beendigter, sobald der Verbrecher Alles gethan hat, was er zu 
thun für nöthig hielt, um die von ihm beabsichtigte Rechtsverletzung herbeizuführen. In 
allen anderen Fällen ist der Versuch ein nicht beendigter. (Vergl. jedoch Art. 117, 179, 
279, 323). 
Art. 41. 
Strafe des Versuchs. 
Die Strafe des Versuchs richtet sich nach verjenigen Strafe, womit das Verbrechen, 
welches bei dem Versuche beabsichtigt wurde, bedroht ist. Sie soll bei dem beendigten Ver- 
suche stets niedriger, als der Höchstbetrag dieser Strafe, aber nicht niedriger, als auf ein 
Dritttheil des Mindestbetrags der letzteren, bei dem nicht beendigten Versuche nicht höher, 
als auf die Hälfte jenes Höchstbetrags bestimmt werden. 
Art. 42. 
Fälle, wo der beendigte Versuch wie ein nicht beendigter zu bestrafen ist. 
Auch der beendigte Versuch ist nur wie ein nicht beendigter zu bestrafen, 
1) wenn der Verbrecher durch seine eigene Thätigkeit den Erfolg, der ohne dieselbe 
eingetreten sein würde, noch abgewendet hat, 
2) wenn er zur Ausführung des Verbrechens aus Unkenntniß oder Irrthum ein Mittel 
gewählt hat, durch welches der beabsichtigte Erfolg überhaupt nicht herbeigeführt 
werden konnte. 
Fälle, wo das an sich geeignete Mittel nur wegen seiner mangelhaften Beschaffenheit 
oder unzureichenden Menge den beabsichtigten Erfolg nicht hervorgebracht hat, sind hierher 
nicht zu rechnen.
	        
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