Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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ter, nächst der Anzahl und der Schwere der zusammentreffenden Verbrechen, vorzüglich zu 
berücksichtigen, ob zwischen denselben ein näherer oder entfernterer ursachlicher Zusammen— 
hang stattfindet, ob durch diesen Zusammenhang die Mehrzahl der Handlungen ihre er— 
schwerende Bedeutung verliert, oder ob im Gegentheile in derselben sich ein besonders hoher 
Grad von Böswilligkeit kund giebt, ingleichen ob den verschiedenen Verbrechen gleichartige 
oder verschiedenartige Triebfedern zum Grunde liegen. 
Art. 81. 
Ergänzende Bestimmung. 
Bei Beantwortung der Frage, welches der zusammentreffenden Verbrechen das schwerste 
sei, ist, wenn dieselben, jedes für sich betrachtet, mit verschiedenen Strafarten zu ahnden 
sein würden, das im Artikel 35 festgesetzte Geltungsverhältniß der verschiedenen Straf— 
arten zu berücksichtigen. Befinden unter denjenigen Verbrechen, welche neben dem schwer— 
sten vorliegen, sich solche, die mit einer höheren Strafart, als das schwerste, zu ahnden sein 
würden, so ist die Strafe des schwersten Verbrechens nach dem gedachten Geltungsverhält— 
nisse auf die schwerste unter den zusammentreffenden Strafarten zu reduciren, und die nach 
Artikel 78 eintretende Erhöhung mit der hiernach sich ergebenden Strafe vorzunehmen. 
Art. 82. 
Erhöhung verwirkter Strafen wegen Rückfalls. 
Wenn Jemand wegen eines begangenen vorsätzlichen Verbrechens bereits Strafe ver— 
büßt hat, und sich desselben oder eines gleichartigen Verbrechens von Neuem schuldig macht, 
so ist, insofern nicht für einzelne Fälle etwas Anderes bestimmt ist, die gesetzliche Strafe 
des neuen Verbrechens, jedoch nicht über das doppelte Strafmaaß, zu erhöhen. 
An die Beobachtung monatlicher Zeitabschnitte ist der Richter hierbei nicht, wohl aber 
an den im Artikel 32 festgesetzten Höchstbetrag zeitlicher Freiheitsstrafen gebunden. 
Bei wiederholten Rückfällen kann die hiernach ausfallende Strafe zugleich nach Artikel 
14, 16, 18 geschärft werden. 
Art. 83. 
Gleichartige Verbrechen. 
Als gleichartig im Sinne des Artikels 82 sind alle solche Verbrechen zu betrachten, 
welche aus gleichartigen Triebfedern hervorgegangen sind, insbesondere also 
10 alle Verbrechen, welche ihrem Begriffe nach auf Gewinnsucht beruhen, 
2) alle Verbrechen, welche die Befriedigung des Geschlechtstriebes zum Zweck haben. 
Der Versuch und die Beihülfe, sowie die Verbindung und die Anstiftung zu einem 
Verbrechen sind mit dem Verbrechen selbst sowie auch unter sich für gleichartig zu achten. 
Verbrechen aus Unbedachtsamkeit begründen niemals die Annahme des Rücßkfalls. 
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