Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(208 ) 
Art. 99. 
Bei Verbrechen gegen Kinder 2c. 
Für Minderjährige, welche das vierzehnte Jahr ihres Lebens noch nicht zurückgelegt 
haben, für Geisteskranke, ingleichen für Taubstumme, welche zu bevormunden sind, sind 
deren gesetzliche Vertreter, jedoch der Vormund nur mit Genehmigung der Vormundschafts— 
behörde, zu dem Antrage berechtigt. 
Art. 100. 
Bei Verbrechen gegen Minderjährige. 
Bei Verbrechen gegen andere Minderjährige ist sowohl der Verletzte selbst, als auch 
für denselben dessen Vertreter zu dem Antrage berechtigt. Für eine minderjährige Ehefrau 
kann jedoch der Antrag auf Bestrafung des Ehemannes von den gesetzlichen Vertretern der- 
selben nicht gestellt werden. 
Art. 101. 
Bei Verbrechen gegen Verschwender. 
Personen, welche gerichtlich für Verschwender erklärt worden sind, haben wegen Ver- 
brechen gegen ihre Person den erforderlichen Antrag selbst zu stellen. 
Wegen Verbrechen gegen ihr Vermögen kann derselbe sowohl von dem Verschwender, 
als auch von dem Vormunde, und zwar von dem Letzteren selbst wider den Willen des 
Verschwenders, gestellt werden. 
Art. 102. 
Andere Fälle der Stellvertretung. 
Außerdem sind Personen, denen die Verwaltung oder Beaufsichtigung eines fremden 
Vermögens oder von Theilen desselben übertragen ist, mit Ausnahme der im Art. 302 
erwähnten Fälle, zur Stellung von Anträgen auf Bestrafung von Beeinträchtigungen dieses 
Vermögens auch ohne besonderen Auftrag für ermächtigt zu achten. 
Art. 103. 
Bei mehreren Theilnehmern. 
Haben bei einem Verbrechen mehrere Personen als Urheber, Anstifter, Gehülfen oder 
Begünstiger mitgewirkt, deren Bestrafung von dem Antrage eines Betheiligten abhängt, so 
ist das Strafverfahren nur gegen diejenigen zu richten, gegen welche ein solcher Antrag 
vorliegt. Vergl. jedoch Art. 19 3 und 263. 
Gehülfen und Begünstiger eines Verbrechens, dessen Urheber nur auf Antrag strafbar 
ist, sind jedoch nur dann zur Strafe zu ziehen, wenn gegen den Urheber oder wenigstens 
gegen einen der Urheber ein Antrag auf Bestrafung gestellt worden ist. 
Art. 104. 
Anzeigen bei der Behörde. 
Eine bei dem Staatsanwalte, dem Gerichte, einer Polizeibehörde, oder einer Polizei-
	        
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