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Art. 122.
Strafen des Staatsverrathes.
Der Staatsverrath wird bestraft:
1) mit Zuchthausstrafe bis zu dreißig Jahren, wenn er im Kriege oder zum Behuf
eines solchen durch Einverständniß mit einer feindlichen Macht oder deren Truppen-
führern oder durch Unterstützung des Feindes begangen worden ist,
2) mit Arbeitshaus= oder Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren, wenn er außer dem Falle
des Kriegs durch Mittheilung von Regierungsdepeschen oder Staatsgeheimnissen,
oder durch Vernichtung, Unterdrückung, Verfälschung oder Mittheilung von Ur-
kunden oder anderen Beweismitteln für Rechte oder Ansprüche des Staates, oder
von Beamten durch irgend eine andere vorsätzliche Verletzung ihrer Amtspflicht
verübt worden ist,
3) in anderen Fällen mit Gefängniß= oder Arbeitshausstrafe bis zu zehn Jahren.
Art. 123.
Besondere Bestimmung wegen fremder Kriegsdienste.
Staatsangehörige, welche sich während eines Kriegs in feindlichen Kriegsdiensten be-
funden haben, sollen wegen der in dieser Stellung vorgenommenen, unter die Bestimmung
des Art. 121 fallenden Handlungen straflos gelassen werden, dafern sie nicht erst nach
dem Ausbruche des Kriegs oder in der Voraussicht eines solchen freiwillig in die feindli-
chen Kriegsdienste getreten sind.
Art. 124.
Bestimmungen in Bezug auf das Ausland.
Gegen Personen, welche sich der in Art. 116, 117, 118, 121, 122 erwähnten
Handlungen gegen einen auswärtigen verbündeten Regenten oder Staat schuldig gemacht
haben, ist auf eine Strafe zu erkennen, welche bis auf zwei Dritttheile der in jenen Artikeln
angedrohten Strafen ansteigen kann, wobei jedoch eintretenden Falles die Bestimmungen
der Art. 119, 123 auch ihnen zu Statten kommen.
Art. 125.
Oeffentliche Aufforderung zum Ungehorsam.
Wer durch öffentliche Mittheilung in Wort oder Schrift Andere zum Ungehorsam
gegen die Gesetze oder gegen obrigkeitliche Anordnungen, oder zur Verweigerung rechtlich
bestehender Abgaben oder Leistungen; wer in gleicher Weise Staatsdiener oder andere in
besonderen öffentlichen Pflichten stehende Personen zur Verletzung dieser Pflichten oder zum
Ungehorsam gegen ihre Vorgesetzten, oder Handwerksgesellen, Gehülfen, Lehrlinge, oder
sonstige Arbeiter zur gemeinsamen Einstellung ihrer Arbeitskeistungen auffordert, ist mit
Gefängniß bis zu einem Jahre zu bestrafen.