Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Art. 122. 
Strafen des Staatsverrathes. 
Der Staatsverrath wird bestraft: 
1) mit Zuchthausstrafe bis zu dreißig Jahren, wenn er im Kriege oder zum Behuf 
eines solchen durch Einverständniß mit einer feindlichen Macht oder deren Truppen- 
führern oder durch Unterstützung des Feindes begangen worden ist, 
2) mit Arbeitshaus= oder Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren, wenn er außer dem Falle 
des Kriegs durch Mittheilung von Regierungsdepeschen oder Staatsgeheimnissen, 
oder durch Vernichtung, Unterdrückung, Verfälschung oder Mittheilung von Ur- 
kunden oder anderen Beweismitteln für Rechte oder Ansprüche des Staates, oder 
von Beamten durch irgend eine andere vorsätzliche Verletzung ihrer Amtspflicht 
verübt worden ist, 
3) in anderen Fällen mit Gefängniß= oder Arbeitshausstrafe bis zu zehn Jahren. 
Art. 123. 
Besondere Bestimmung wegen fremder Kriegsdienste. 
Staatsangehörige, welche sich während eines Kriegs in feindlichen Kriegsdiensten be- 
funden haben, sollen wegen der in dieser Stellung vorgenommenen, unter die Bestimmung 
des Art. 121 fallenden Handlungen straflos gelassen werden, dafern sie nicht erst nach 
dem Ausbruche des Kriegs oder in der Voraussicht eines solchen freiwillig in die feindli- 
chen Kriegsdienste getreten sind. 
Art. 124. 
Bestimmungen in Bezug auf das Ausland. 
Gegen Personen, welche sich der in Art. 116, 117, 118, 121, 122 erwähnten 
Handlungen gegen einen auswärtigen verbündeten Regenten oder Staat schuldig gemacht 
haben, ist auf eine Strafe zu erkennen, welche bis auf zwei Dritttheile der in jenen Artikeln 
angedrohten Strafen ansteigen kann, wobei jedoch eintretenden Falles die Bestimmungen 
der Art. 119, 123 auch ihnen zu Statten kommen. 
Art. 125. 
Oeffentliche Aufforderung zum Ungehorsam. 
Wer durch öffentliche Mittheilung in Wort oder Schrift Andere zum Ungehorsam 
gegen die Gesetze oder gegen obrigkeitliche Anordnungen, oder zur Verweigerung rechtlich 
bestehender Abgaben oder Leistungen; wer in gleicher Weise Staatsdiener oder andere in 
besonderen öffentlichen Pflichten stehende Personen zur Verletzung dieser Pflichten oder zum 
Ungehorsam gegen ihre Vorgesetzten, oder Handwerksgesellen, Gehülfen, Lehrlinge, oder 
sonstige Arbeiter zur gemeinsamen Einstellung ihrer Arbeitskeistungen auffordert, ist mit 
Gefängniß bis zu einem Jahre zu bestrafen.
	        
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