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Art. 129.
bStaatsgefährliche Verbindungen.
Die Theilnahme an Verbindungen, welche bezwecken, die Vollstreckung der Staats-
gesetze, oder die Ausübung der Verwaltungsbefugnisse der Staatsregierung zu hemmen
oder unwirksam zu machen, wird mit Gefängniß von einem Monate bis zu drei Jahren
oder Arbeitshaus bis zu vier Jahren bestraft.
Art. 130.
Verbreitung stagatsgefährlicher Nachrichten.
Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten hat zu gewarten, wer wissentlich falsche Nach-
richten, welche im Publicum Besorgniß vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder
Wohlfahrt, des Friedens, oder der bürgerlichen Freiheit, oder Unzufriedenheit mit Maaß-
regeln der Regierung zu erregen geeignet sind, mündlich oder durch Schriften (Art. 125)
ausstreut oder verbreitet.
Art. 131.
Hinterziehung der Militärpflicht.
Hat ein Militärpflichtiger durch Selbstverstümmelung oder durch künstlich hervor-
gebrachte Gebrechen sich zum Militärdienste untüchtig gemacht, so ist er mit Arbeitshaus
bis zu einem Jahre zu bestrafen. War derselbe jedoch schon vorher untüchtig, so ist nur
auf Gefängnißstrafe von einem bis zu drei Monaten zu erkennen.
Die vorstehenden Bestimmungen leiden auch auf solche Militärpflichtige Anwendung,
welche in der Absicht, sich dadurch der Militärpflicht zu entziehen, ein Verbrechen, welches
sie des Militärdienstes unwürdig macht, begehen. Wird jedoch dieses Verbrechen selbst
mit einer höheren Strafe geahndet, so ist bei Abmessung der letzteren die auf Hinterziehung
der Militärpflicht gerichtete Absicht als Erschwerungsgrund zu berücksichtigen.
Wer einen Anderen mit dessen Einwilligung behufs der Hinterziehung der Militär-
pflicht verstümmelt oder gebrechlich macht, ist mit gleicher Strafe zu belegen.
Zweites Capitel.
Von Beleidigung der Person des Staatsoberhauptes und einigen verwandten
Verbrechen.
Art. 132.
Majestätsverbrechen.
Wer außer dem Falle des Hochverrathes die geheiligte Person des Staatsoberhauptes
thätlich beleidigt, ist mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe zu belegen.