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Art. 133.
Fortsetzung.
Wer das Staatsoberhaupt mit Thätlichkeiten oder körperlichen Verletzungen bedroht,
ist mit Arbeitshaus- oder Zuchthausstrafe von einem bis zu zwölf Jahren zu belegen.
Art. 134.
Fortsetzung.
Beleidigende oder verleumderische Aeußerungen über die Person des Staatsober—
hauptes, oder über dessen Regierungshandlungen, ingleichen Handlungen, welche für das
Staatsoberhaupt eine Beleidigung oder Verleumdung enthalten, sind mit Gefängniß von
einem Monate bis zu drei Jahren oder Arbeitshaus bis zu vier Jahren zu ahnden.
Art. 135.
Thätlichkeiten gegen die Familie des Staatsoberhauptes.
Körperliche Verletzungen eines Gliedes der Familie des Staatsoberhauptes, wodurch
das Leben oder die Geisteskräfte der verletzten Person in Gefahr kommen, oder ihr ein
bleibender Nachtheil an der Gesundheit zugefügt wird, sind mit Zuchthausstrafe von vier bis
zu dreißig Jahren zu ahnden.
Andere Thätlichkeiten gegen dieselben Personen ziehen Zuchthausstrafe von zwei bis
zu zwölf Jahren nach sich.
Art. 136.
Bedrohung derselben.
Bedrohungen der im Art. 135 benannten Personen mit körperlichen Verletzungen
oder Thätlichkeiten sind mit Arbeitshaus bis zu vier Jahren zu bestrafen.
Art. 137.
Andere Beleidigungen derselben.
Beleidigende oder verleumderische Aeußerungen über solche Personen, ingleichen Hand—
lungen, welche für dieselben eine Beleidigung oder Verleumdung enthalten, sind mit Ge—
fängniß bis zu einem Jahre oder Arbeitshaus bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Art. 138.
Vorschrift wegen des Verfahrens.
Wegen der im Art. 132 bis mit Art. 137 gedachten Verbrechen kann die strafrecht—
liche Verfolgung nicht ohne vorgängigen Vortrag an das Staatsoberhaupt angeordnet
werden. Vergl. Art. 6 unter 3 und Art. 7.
Art. 139.
Thätlichkeiten gegen fremde Regenten, deren Familie und deren Bevollmächtigte.
Körperliche Verletzungen auswärtiger Regenten, der Familienglieder derselben, oder
1855. 36