( 222 )
Art. 153.
Gewaltsame Befreiung.
Gefangene, welche sich mit Gewalt gegen Personen oder durch Bedrohung mit solcher
befreien, werden mit Gefängniß oder Arbeitshaus bis zu vier Jahren bestraft.
Befand sich der Gefangene im Arbeitshause oder im Zuchthause, so ist die Strafe,
welche er bereits zu verbüßen hat, jedoch höchstens um den Betrag von vier Jahren, zu
verlängern.
Haben sich Gefangene behufs ihrer Befreiung zu einer Gewalthandlung gegen das auf-
sehende oder bewachende Personal zusammengerottet, so tritt gegen jeden derselben Arbeits-
haus= oder Zuchthausstrafe, und dafern sie sich im Zuchthause befinden, unbedingt Zucht-
hausstrafe bis zu sechs Jahren ein. Bei Sträflingen, welche lebenslängliche Zuchthaus-
strafe zu verbüßen haben, tritt disciplinarische Bestrafung ein.
Art. 154.
Fortsetzung.
Personen, welche zu einer gewaltsamen Befreiung der Gefangenen mitgewirkt, oder
dieselbe durch Gewalt gegen Personen oder Bedrohung mit solcher bewirkt haben, trifft
Arbeitshaus= oder Zuchthausstrafe bis zu sechs Jahren.
Haben sie sich zu diesem Behufe zu einer Gewalthandlung gegen das aufsehende oder
bewachende Personal zusammengerottet, oder an einer solchen Zusammenrottung der Ge-
fangenen Theil genommen, so tritt Arbeitshaus= oder Zuchthausstrafe bis zu acht Jahren
ein. Es kann jedoch wider sie statt der angedrohten Zuchthaus= oder Arbeitshausstrafe auf
Gefängnißstrafe von gleicher Dauer erkannt werden, wenn der Schuldige mit dem Ge-
fangenen, oder einem der Gefangenen, von deren Befreiung es sich handelt, durch verwandt-
schaftliche oder nahe häusliche Verhältnisse verbunden war.
Diese Bestimmung leidet auf Mitgefangene, welche bei ihrer eigenen Befreiung zu-
gleich die eines Mitgefangenen bewirkt oder zu derselben mitgewirkt haben, sowie auf
Aufsichtsbeamte, keine Anwendung, jedoch sind bei den Aufsichtsbeamten, sowie in den
Fällen des Art. 152 die obgedachten Verhältnisse als Strafminderungsgrund innerhalb
des angedrohten Strafmaaßes zu berücksichtigen.
Viertes Capitel.
Von den Verbrechen wider das Leben und einigen verwandten Verbrechen.
Art. 155.
Mord.
Wer vorsätzlich und widerrechtlich einen Menschen um das Leben bringt, wird, wenn
er die Tödtung mit Ueberlegung ausgeführt hat, als Mörder mit dem Tode bestraft, so-
weit nicht für besondere Fälle etwas Anderes festgesetzt ist.