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Art. 165.
Tödtung aus Unbedachtsamkeit.
Wer durch Unbedachtsamkeit den Tod eines Menschen verursacht hat, ist mit Gefängniß
von einem Monate bis zu zwei Jahren, oder Arbeitshaus bis zu vier Jahren zu bestrafen.
Fünktes Capitel.
Von den Verbrechen wider die Gesundheit.
Art. 166.
Körperverletzung.
Als Körperverletzungen sind außer denjenigen Einwirkungen auf den Körper eines
Anderen, durch welche eine Zerreißung oder Zerbrechung von Körpertheilen verursacht
worden ist, auch solche zu betrachten, welche eine Entzündung derselben, oder eine Störung
des Gesammtbefindens zur Folge gehabt haben. Sind Nachtheile für die Gesundheit durch
gemüthliche Eindrücke herbeigeführt worden, so ist solches einer Körperverletzung gleich zu
achten, wenn der Thäter gerade hierdurch einen solchen Nachtheil herbeizuführen beabsichtigte.
Vergl. auch Art. 168.
Art. 167.
Strafen der Körperverletzung.
Vorsätzlich zugefügte Körperverletzungen werden bestraft:
1) mit Arbeitshaus oder Zuchthaus von einem bis zu sechs Jahren, wenn der Ver-
letzte dadurch der Sprache, des Gesichts, des Gehörs, oder der Zeugungsfähigkeit
beraubt, oder zu seinen Berufsarbeiten völlig unbrauchbar gemacht worden ist;
2) mit Arbeitshaus bis zu vier Jahren, wenn dem Verletzten ein sonstiger Nachtheil
an seiner Gesundheit zugefügt worden, zu dessen Beseitigung keine gegründete
Aussicht vorhanden ist, oder wenn durch die That eine Verstümmelung, oder auf-
fallende Verunstaltung verursacht worden ist;
3) in geringeren Fällen mit Gefängniß bis zu einem Jahre. Beträgt die ausfallende
Gefängnißstrafe nicht über drei Monate, so kann statt derselben auf Geldstrafe bis
zu dreihundert Thalern erkannt werden.
Art. 168.
Zerrüttung der Geisteskräfte und verhinderte Ausbildung derselben.
Als Körperverletzung ist es auch zu betrachten, wenn Jemand einen Anderen in den
Zustand der Geisteszerrüttung versetzt, oder die Ausbildung der zu selbstständigem bürger-
lichen Bestehen erforderlichen Geisteskräfte eines Menschen unterdrückt hat. Und zwar
sind bleibende Nachtheile dieser Art den im Art. 167 unter 1, solche aber, zu deren Be-
seitigung eine gegründete Aussicht vorhanden ist, den im Art. 167 unter 2 erwähnten
Körperverletzungen gleich zu achten.
1855. 37