Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

(228 ) 
Sechstes Capitel. 
Von Verbrechen gegen die persönliche Freiheit. 
Art. 177. 
Raub. 
Wer durch Anwendung von Gewalt gegen Personen, oder durch wörtliche oder that- 
sächliche Drohungen, welche mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Bedrohten 
oder der Angehörigen desselben verbunden sind, in gewinnsüchtiger Absicht sich fremden be- 
weglichen Gutes bemächtigt oder dessen Herausgabe erzwingt, wird als Räuber bestraft: 
1) mit dem Tode, wenn Jemand in Folge der gegen ihn verübten Gewalt den Tod 
gefunden hat (vergl. jedoch die Bestimmungen dieses Artikels unter 2); 
2) mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe, 
a) wenn der Tod nicht in Folge der verübten Gewalt, sondern durch andere Um- 
stände herbeigeführt worden ist; 
b) wenn Jemand in Folge der gegen ihn verübten Gewalt eine schwere Körper- 
verletzung (Art. 167, 1, 2, Art. 168) erlitten hat; 
c) wenn Jemand, um die Entdeckung verborgener Habseligkeiten zu erzwingen, 
körperlich gepeinigt worden ist; 
3) mit Zuchthausstrafe von acht bis vier und zwanzig Jahren, 
a) wenn sich der Räuber zur Verübung des Raubes mit Waffen versehen hat; 
b) wenn der Räuber in ein bewohntes Gebäude eingebrochen oder eingestiegen, 
oder zur Zeit der nächtlichen Ruhe in ein solches eingedrungen ist; 
e) wenn wenigstens drei Personen an dem Raube als Miturheber Theil genommen 
haben. 
Treffen die unter à, b, und c aufgeführten Erschwerungsgründe oder zweie 
derselben zusammen, so tritt lebenslängliche Zuchthausstrafe ein. 
4) bei dem Nichtvorhandensein der vorangegebenen erschwerenden Umstände mit fünf- 
bis fünfzehnjähriger Zuchthausstrafe. 
Sind in dem Falle unter 4 nur Drohungen angewendet worden, oder ist 
in diesem Falle die bei der That, allein oder neben den Drohungen, ange- 
wendete Gewalt nur eine geringe gewesen, so kann bis auf Arbeitshausstrafe 
von einem Jahre herabgegangen werden. 
Art. 178. 
Räuberische Erpressung. 
Wer außer dem Falle des Raubes in der Absicht, sich oder einem Anderen einen Ver- 
mögensvortheil, auf den er kein Recht hat, zu verschaffen, Jemanden durch die im Art. 177
	        
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