Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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angegebenen Mittel zu einer Handlung, Duldung, oder Unterlassung nöthigt, ist ebenfalls 
mit den Strafen des Raubes zu belegen. 
Art. 179. 
Versuch. 
Die Anwendung von Gewalt oder Drohungen der in Art. 177 und 178 gedachten 
Art zu den eben daselbst erwähnten Zwecken ist als beendigter Versuch dieser Verbrechen 
zu beurtheilen. 
Die Strafe des Versuchs richtet sich ebenfalls nach den im Art. 177 ersichtlichen 
Abstufungen. 
Hat aber bei dem beendigten Versuche des Raubes oder der räuberischen Erpressung 
Jemand in Folge der gegen ihn verübten Gewalt den Tod gefunden, so ist auf Todesstrafe 
zu erkennen. 
Art. 180. 
Nothzucht. 
Wer eine Frauensperson zu außerehelichem Beischlafe dadurch nöthigt, daß er ihren 
ernstlichen Widerstand entweder durch Gewalt überwindet, oder durch wörtliche oder that- 
sächliche Bedrohung mit schweren, gegen sie selbst oder ihre Angehörigen unverzüglich aus- 
zuübenden Mißhandlungen beseitigt, macht sich der Nothzucht schuldig. 
Dieses Verbrechen wird mit Zuchthaus von vier bis zu zwölf Jahren bestraft. 
Haben aber Mehrere die gewaltsame Zunöthigung gemeinschaftlich vorgenommen, so 
tritt für jeden derselben, auch wenn nur einer von ihnen den Beischlaf ausgeübt hat, Zucht- 
hausstrafe von sechs bis zu sechszehn Jahren ein. 
Art. 181. 
Ergänzende Bestimmung. 
Wenn eine Frauensperson durch Drohungen anderer als der im Art. 180 ange- 
gebenen Art zur Duldung außerehelichen Beischlafs vermocht, ingleichen wenn Gewalt oder 
Drohungen irgend einer Art gegen Frauens= oder Mannspersonen zu anderen unzüchtigen 
Zwecken ausgeübt worden sind, so tritt Gefängnißstrafe von einem bis zu sechs Monaten 
oder Arbeitshausstrafe bis zu sechs Jahren ein. 
Art. 182. 
Unzucht mit Personen in wehr= oder bewußtlosem Zustande. 
Wer eine Frauensperson, die sich in einem wehr= oder bewußtlosen Zustande befindet 
Cvergl. Art. 353), zum außerehelichen Beischlafe mißbraucht, ist mit Arbeitshaus= oder 
Zuchthausstrafe von einem bis zu vier Jahren zu belegen. Hat aber der Verbrecher die 
Gemißbrauchte zuvor in dieser Absicht auf arglistige Weise in einen Zustand versetzt, in
	        
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