Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Brücken und andere dergleichen Bauwerke zu rechnen, ingleichen wer fremde Holzvorräthe, 
Waldungen, Anpflanzungen, Fruchtfelder, Getraidefeimen, Stein- oder Braunkohlenlager, 
oder andere dergleichen Gegenstände in Brand steckt, begeht das Verbrechen der Brand— 
stiftung. 
Art. 209. 
Strafen der Brandstiftung. 
Das Verbrechen der Brandstiftung wird geahndet: 
1) mit dem Tode, 
a) wenn durch das entstandene Feuer ein Mensch um das Leben gekommen ist und 
dieser Erfolg unter den obwaltenden besonderen Umständen von dem Thäter 
vorausgesehn werden konnte; 
b) wenn von dem Verbrecher allein, oder von Mehreren auf vorgängige Ver— 
abredung, an verschiedenen Orten einer Stadt oder eines Dorfes zugleich Feuer 
angelegt worden, und wenigstens an einem Orte der zur Vollendung gehörige 
Erfolg (Art. 211) eingetreten ist; 
c) wenn der Brand in der Absicht angestiftet worden ist, um unter dessen Be— 
günstigung Raub oder Mord auszuführen; 
d) wenn drei oder mehrere Personen sich zusammengerottet haben, um das Ver- 
brechen mit offener Gewalt auszuführen; 
2) mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe, 
a) wenn durch das entstandene Feuer ein Mensch eine schwere Körperverletzung 
(Art. 167, 1, 2, Art. 168) erlitten hat, und dieser Erfolg von dem Thäter 
unter den obwaltenden besonderen Umständen vorausgesehn werden konnte; 
b) wenn der Verbrecher, um die Löschung zu verhüten, die Löschmittel entfernt 
oder unbrauchbar gemacht hat; 
e) wenn das Feuer an Gebäuden angelegt worden ist, in welchen sich eben eine 
große Anzahl von Menschen versammelt befindet; 
3) ohne die unter 1 und 2 erwähnten Erschwerungsgründe mit Zuchthausstrafe von 
zehn bis zu dreißig Jahren. 
In Fällen der unter 3 gedachten Art kann jedoch der Richter, wenn weder eine be- 
sondere Gefahr vorhanden gewesen, noch ein erbeblicher Schade entstanden ist, bis guf 
Arbeitshausstrafe von einem Jahre herabgehen. 
Art. 210. 
Inbrandsteckung eigener Gebäude rc. 
Hat Jemand einen ihm selbst gehörigen Gegenstand der im Art. 2008 gedachten Art, 
oder einen fremden dergleichen Gegenstand mit Einwilligung des Eigenthümers, in rechts- 
widriger Absicht in Brand gesteckt, so tritt, und zwar in dem letzteren Falle sowohl für den
	        
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